Art. 1 § 3k VbtG Amts- und Funktionsverlust

VbtG - Verbotsgesetz 1947

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 3k.Paragraph 3 k,

Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei einem Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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