Art. 4 § 23 VbtG

VbtG - Verbotsgesetz 1947

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bezüge welcher Art immer, die aus Mitteln des Staates, der Länder (Stadt Wien), der Gemeinden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften wegen einer Betätigung für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) gewährt worden sind, beispielsweise die Bezüge der sogenannten Opfer der Bewegung und ihrer Hinterbliebenen, oder die sogenannten Wiedergutmachungsbeträge, werden sofort eingestellt; die erhaltenen Beträge sind von den Empfängern oder deren Rechtsnachfolgern sofort zu erstatten.

Der Nachlaß von Verbindlichkeiten, insbesondere von Steuer- und Abgabeschulden an den Staat, die Länder (Stadt Wien), die Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie der Österreichischen (Anm.: richtig: Oesterreichischen) Nationalbank und Anstalten, der mit Rücksicht auf eine Tätigkeit für die NSDAP oder einen ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) oder mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu ihnen gewährt worden ist, ist unwirksam. Auch diese Beträge sind sofort zu erstatten.

In Kraft seit 24.01.1946 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 4 § 23 VbtG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 § 23 VbtG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 4 § 23 VbtG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 4 § 23 VbtG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 4 § 23 VbtG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 4 § 20 VbtG
Art. 5 § 24 VbtG