Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Sühneabgaben sowie die in § 5 Z 2 der Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/1956, genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe entfallen würden, nicht mehr festzusetzen. Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden.
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