Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Wirkungen von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt, sofern in den folgenden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nichts anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2Anhängige Verfahren über den Eintritt von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
In Kraft seit 30.03.1957 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 § 8 VbtG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 8 VbtG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 8 VbtG