(1) Die Wirkungen von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt, sofern in den folgenden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes nichts anderes bestimmt wird.
(2) Anhängige Verfahren über den Eintritt von Sühnefolgen und Rechtsnachteilen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
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