Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
§ 3j.Paragraph 3 j,
Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den Paragraphen 3 a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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