Art. 1 § 4 VbtG

VbtG - Verbotsgesetz 1947

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die näheren Vorschriften über das Feststellungsverfahren und dessen Instanzenzug werden durch Verordnung getroffen.

In Kraft seit 30.03.1957 bis 31.12.9999
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