Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die näheren Vorschriften über das Feststellungsverfahren und dessen Instanzenzug werden durch Verordnung getroffen.
In Kraft seit 30.03.1957 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 4 VbtG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 4 VbtG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 4 VbtG