Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsGegenstände, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sind, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB oder nach § 33 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.Gegenstände, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sind, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach Paragraph 26, StGB oder nach Paragraph 33, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
(2)Absatz 2Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung von § 445a StPO sind Gegenstände im Sinne des Abs. 1 als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.Für das Verfahren gelten die Paragraphen 443 bis 446 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, entsprechend. Für die Anwendung von Paragraph 445 a, StPO sind Gegenstände im Sinne des Absatz eins, als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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