Unterliegt eine Person nur zufolge § 1 Abs. 1 oder Abs. 3, erster Satz, nicht den Sühnefolgen nach § 18 lit. b des Verbotsgesetzes 1947, findet eine Nachzahlung weder von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, noch von Bezügen statt.
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