Unterliegt eine Person nur zufolge § 1 Abs. 1 oder Abs. 3, erster Satz, nicht den Sühnefolgen nach § 18 lit. b des Verbotsgesetzes 1947, findet eine Nachzahlung weder von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, noch von Bezügen statt. Unterliegt eine Person nur zufolge Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 3,, erster Satz, nicht den Sühnefolgen nach Paragraph 18, Litera b, des Verbotsgesetzes 1947, findet eine Nachzahlung weder von Bezugsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, noch von Bezügen statt.
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