Art. 3 § 8 VbtG

VbtG - Verbotsgesetz 1947

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsIst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (§§ 51, 52, 54 StPO.), so steht das weitere Verfahren – wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des § 219 StPO. – dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (Paragraphen 51,, 52, 54 StPO.), so steht das weitere Verfahren – wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 219, StPO. – dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.
  2. (2)Absatz 2Ist das Verfahren vor dem Volksgericht durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten ist.
  3. (3)Absatz 3Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 4/1946, können bis zum 31. Dezember 1956 angeordnet werden.Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1946,, können bis zum 31. Dezember 1956 angeordnet werden.
  4. (4)Absatz 4Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil nach § 3 des Überprüfungsgesetzes auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen, oder wenn er dies für zweckdienlich erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht).Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil nach Paragraph 3, des Überprüfungsgesetzes auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen, oder wenn er dies für zweckdienlich erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht).
  5. (5)Absatz 5Ein Verfahren wegen der im § 2 angeführten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), das nach den Bestimmungen der §§ 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen ist, steht dem nach den §§ 51, 52, 54 StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.Ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, angeführten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), das nach den Bestimmungen der Paragraphen 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen ist, steht dem nach den Paragraphen 51,, 52, 54 StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.
In Kraft seit 31.12.1955 bis 31.12.9999
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