(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Kann eine Abstimmung oder Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so hat der Präsident die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen.
(2) Zu einem Beschluss ist abgesehen vom Erfordernis des Abs. 1 die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Zu einer Wahl ist, abgesehen vom Erfordernis des Abs. 1 die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt beim ersten Wahlgang eine unbedingte Mehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Falls sich auch beim zweiten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit ergibt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen. Dieser Wahlgang hat sich auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Jede Stimme, die beim dritten Wahlgang auf eine andere Person entfällt, ist ungültig. Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten insoweit nicht, als in dieser Geschäftsordnung, in der Landesverfassung oder in der Bundesverfassung etwas anderes bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
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