(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages sind Sitzungsberichte zu verfassen. Sie haben die wortgetreue Darstellung der Verhandlungen mit Einschluss der Anträge, Vorlagen, der schriftlichen Berichte und Erklärungen sowie der Anfragen von Abgeordneten und der schriftlichen Anfragebeantwortungen zu enthalten. Ferner sind länger als zwei Stunden dauernde Abwesenheiten von Abgeordneten zu vermerken.
(2) Die Sitzungsberichte sind zu veröffentlichen.
(3) Jedem Redner sind noch vor der Veröffentlichung die seine Rede enthaltenden Teile des Sitzungsberichtes zur Vornahme stilistischer Änderungen zuzustellen. Erfolgt innerhalb einer Woche keine Änderung, so gelten die betreffenden Teile des Sitzungsberichtes für genehmigt.
(4) Jedem Teilnehmer (§ 33) an einer Landtagssitzung ist es nach vorheriger Anzeige an den Präsidenten gestattet, die Tonaufnahmen über die Landtagssitzung, solange der Sitzungsbericht über die Sitzung noch nicht veröffentlicht ist, abzuhören sowie in die Sitzungsberichte vor ihrer Veröffentlichung Einsicht zu nehmen und hiezu beim Präsidenten Bemerkungen einzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
0 Kommentare zu § 51 Vbg. GL