(1) Alle Beratungsgegenstände, ausgenommen
a) | Vorlagen von Ausschüssen des Landtages, | |||||||||
b) | Berichte von Untersuchungsausschüssen, | |||||||||
c) | Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder, | |||||||||
d) | Anfragebesprechungen, | |||||||||
e) | Petitionen, | |||||||||
f) | Wahlen, | |||||||||
g) | Immunitätsangelegenheiten, | |||||||||
h) | Beratungsgegenstände, die der Präsident außerhalb der Sitzung zugewiesen hat, und | |||||||||
i) | Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, dass sie keiner Vorberatung bedürfen, |
sind einer Beratung, die sich auf die allgemeinen Grundsätze des Beratungsgegenstandes zu beschränken hat, zu unterziehen (erste Lesung).
(2) Im Rahmen der ersten Lesung können nur darüber Anträge gestellt werden, ob der Beratungsgegenstand einem schon bestehenden oder einem erst zu wählenden Ausschusse zugewiesen werden soll.
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