(1) Der Präsident bestimmt, welche Teile des Beratungsgegenstandes bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Mitglied des Landtages zu jedem einzelnen Teile, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, schriftlich gestellt werden. Sie sind in die Verhandlung einzubeziehen. Dem Landtag steht jedoch das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis zu einem weiteren Bericht die Verhandlung darüber abzubrechen.
(3) Ablehnende Anträge sind unzulässig. Der Landtag kann jedoch nach Schluss jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Beratungsgegenstand nochmals an den Ausschuss rückzuverweisen, an einen anderen Ausschuss zu verweisen oder über ihn zur Tagesordnung überzugehen.
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