§ 40 Vbg. GL

Vbg. GL - Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Präsident bestimmt, welche Teile des Beratungsgegenstandes bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Mitglied des Landtages zu jedem einzelnen Teile, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, schriftlich gestellt werden. Sie sind in die Verhandlung einzubeziehen. Dem Landtag steht jedoch das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis zu einem weiteren Bericht die Verhandlung darüber abzubrechen.

(3) Ablehnende Anträge sind unzulässig. Der Landtag kann jedoch nach Schluss jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Beratungsgegenstand nochmals an den Ausschuss rückzuverweisen, an einen anderen Ausschuss zu verweisen oder über ihn zur Tagesordnung überzugehen.

In Kraft seit 01.05.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 Vbg. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 Vbg. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 Vbg. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 Vbg. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 Vbg. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. GL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 Vbg. GL
§ 41 Vbg. GL