(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Weiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein solches Verlangen darf nur von Abgeordneten derselben Partei unterzeichnet sein. Ein früher gestelltes Verlangen geht einem später gestellten Verlangen vor.
(3) Gleichzeitig mit einem Verlangen nach Abs. 2 ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein Antrag auf Festsetzung des genau bezeichneten Gegenstandes der Untersuchung einzubringen.
(4) Ein Antrag nach Abs. 3 gilt als Selbständiger Antrag und hat dem § 12 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass
a) | der Antrag von denselben Abgeordneten unterzeichnet sein muss, die das Verlangen nach Abs. 2 gestellt haben, | |||||||||
b) | für die Begründung der Abs. 3 gilt, | |||||||||
c) | § 12 Abs. 2 (Unterstützungsfrage) nicht gilt, | |||||||||
d) | die Antragsteller abweichend von § 12 Abs. 4 ein Verlangen auf Vorberatung bereits dann stellen können, wenn ein Ausschuss die Vorberatung nicht binnen einem Monat nach Zuweisung des Antrages begonnen hat, | |||||||||
e) | der Antrag nur von allen Antragstellern bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss zurückgezogen werden kann; die Zurückziehung gilt auch als Zurückziehung des Verlangens nach Abs. 2. |
(5) Der Präsident hat – abweichend von § 14 Abs. 1 zweiter Satz – einen Antrag nach Abs. 3 ohne unnötigen Aufschub außerhalb der Sitzungen des Landtages zuzuweisen.
(6) Bei der Beschlussfassung im Landtag kann der im Antrag genau bezeichnete Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.
(7) Der Landtag hat für die einer Partei zuzurechnenden Mitglieder eines Untersuchungsausschusses auf Vorschlag dieser Partei Abgeordnete der Partei als Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu wählen; der Obmannstellvertreter ist auf Vorschlag jener Partei, der der Obmann zuzurechnen ist, nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses zu wählen. Die Zahl der einer Partei zuzurechnenden Ersatzmitglieder darf die Zahl der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014
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