§ 44 Vbg. GL

Vbg. GL - Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Präsident hat jederzeit, auch während der Rede eines Abgeordneten das Recht, das Wort zu ergreifen. Sobald der Präsident das Glokkenzeichen gibt und zu sprechen anfängt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat.

(2) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Redner unbehindert sprechen kann. Zwischenrufe von Abgeordneten, die eine solche Behinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit dem Redner ausarten, sind jedoch gestattet.

(3) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Reden und Zwischenrufe, die den Anstand verletzen oder gar einen strafbaren Tatbestand begründen, haben den Ruf „zur Ordnung“ zur Folge.

(4) Nach dreimaligem Ruf „zur Sache“ oder nach dem Ruf „zur Ordnung“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen. Das Gleiche gilt für Redner, die eine festgesetzte Redezeitbeschränkung missachten oder unzulässigerweise aus Druckwerken vorlesen.

(5) Wer zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber endgültig.

(6) Falls ein Abgeordneter durch seine Rede Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schlusse derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an der Verhandlung Berechtigten gefordert werden.

(7) Wenn Zuhörer die Beratungen stören oder gar die Freiheit derselben beeinträchtigen, hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung die Ruhestörer aus dem Sitzungssaale entfernen oder den Zuhörerraum räumen zu lassen. Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich auf die Berichterstatter von Presse, Hörfunk und Fernsehen nur dann und insoweit, als sie an der Ruhestörung beteiligt sind. Bei Fortsetzung der Sitzung ist Zuhörern der Eintritt nicht mehr gestattet.

(8) Ton- und Bildaufnahmen im Landtag bedürfen der Bewilligung des Präsidenten. Der Präsident kann die Bewilligung widerrufen, wenn der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt oder wenn sich zeigt, dass durch die Bild- oder Tonaufnahmen die Freiheit der Beratungen des Landtages beeinträchtigt wird.

(9) Der Präsident kann die Landtagssitzung ohne Beschluss (§ 43 Abs. 2) unterbrechen

a)

für maximal zwei Stunden in Fällen wie Feierlichkeiten oder notwendigen Pausen;

b)

im Falle einer zweitägigen Landtagssitzung am Ende des ersten Sitzungstages bis zum Beginn des zweiten Sitzungstages;

c)

aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit.

Mit der Unterbrechung ist der Fortsetzungszeitpunkt bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 40/2014

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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