§ 36 Vbg. GL

Vbg. GL - Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Präsident hat zur bestimmten Stunde die Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zu eröffnen und sodann die ihm nötig erscheinenden Mitteilungen, insbesondere über den Einlauf und die Entschuldigungen wegen Abwesenheit, zu machen.

(2) Der Präsident kann Mitteilungen auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vortragen.

(3) Einlaufstücke sind nur zu verlesen, wenn es der Präsident verfügt.

(4) Mitteilungen über Einlaufstücke, die nicht wenigstens am Tage vor der Sitzung eingebracht worden sind, kann der Präsident auf die nächste Sitzung verschieben.

In Kraft seit 01.05.1973 bis 31.12.9999
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