Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Vorsitzende hat das Ergebnis von Wahlen unter Bekanntgabe der Gewählten sowie das Ergebnis sonstiger Abstimmungen mit dem Beisatze „angenommen“ oder „abgelehnt“ zu verkünden.
In Kraft seit 01.05.1973 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 Vbg. GL
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 Vbg. GL selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 Vbg. GL