§ 46 Vbg. GL

Vbg. GL - Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die in der Sitzung anwesenden Abgeordneten dürfen sich, von Angelegenheiten in eigener Sache abgesehen, der Stimme nicht enthalten. Wenn Abgeordnete sich der Stimme enthalten wollen, so müssen sie sich vor der Stimmabgabe zur Geschäftsordnung zum Wort melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984

In Kraft seit 06.11.1984 bis 31.12.9999
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