(1) Die Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die in der Sitzung anwesenden Abgeordneten dürfen sich, von Angelegenheiten in eigener Sache abgesehen, der Stimme nicht enthalten. Wenn Abgeordnete sich der Stimme enthalten wollen, so müssen sie sich vor der Stimmabgabe zur Geschäftsordnung zum Wort melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
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