(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen (Anfragen).
(2) Anfragen sind dem Präsidenten im Wege der Landtagsdirektion schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu übermitteln. Wird die Anfrage nicht schriftlich übermittelt, muss sie die elektronische Signatur des Abgeordneten tragen. Die Anfrage ist vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten. Die Landtagsdirektion hat weitere Ausfertigungen allen Abgeordneten zuzuleiten.
(3) Der Befragte hat innerhalb von drei Wochen entweder schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form oder, wenn dies fristgerecht möglich ist, mündlich in der nächsten Sitzung des Landtages zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher Weise zu begründen. Die schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form eingebrachte Beantwortung der Anfrage oder deren Ablehnung ist dem Präsidenten zu übermitteln und von diesem an den Fragesteller weiterzuleiten. Wird die Beantwortung nicht schriftlich übermittelt, muss sie die elektronische Signatur des Befragten tragen. Ausfertigungen sind allen Abgeordneten zuzuleiten. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tage des Einlangens der Anfrage in der Landtagsdirektion. Über die beabsichtigte mündliche Beantwortung der Anfrage hat der Befragte den Landtagspräsidenten bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung zu informieren.
(4) Das Recht, die Behandlung von einer oder auch zwei ihrer als dringlich namhaft gemachten Anfragen verlangen zu können, steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Die als dringlich namhaft gemachten Anfragen sind bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Präsidenten bekannt zu geben. Die Behandlung der Anfragen einer Landtagsfraktion soll unter diesem Tagesordnungspunkt nicht länger als eine Stunde dauern. Die näheren Regelungen über die Verteilung der Redezeiten sind vom Präsidenten auf Grund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums zu treffen.
(5) Ob infolge der Beantwortung oder Nichtbeantwortung der Anfrage sofort oder in einer der nächsten Sitzungen eine Besprechung des Gegenstandes stattfinden soll, entscheidet auf Antrag eines Abgeordneten der Landtag ohne Wechselrede. Ein darauf zielender Antrag muss in der Sitzung, in welcher die Beantwortung der Anfrage oder die Ablehnung der Beantwortung erfolgt ist, im Falle schriftlicher oder in jeder technisch möglichen Form erfolgter Beantwortung bzw. Ablehnung in der Sitzung, die auf die Beantwortung bzw. Ablehnung folgt, eingebracht werden. Auf Verlangen des Fragestellers hat die Besprechung des Gegenstandes jedoch sofort stattzufinden, es sei denn, dass der Befragte durch Krankheit oder aus dienstlichen Gründen verhindert ist.
(6) Im Falle einer gemäß § 34 Abs. 1 eingebrachten dringlichen Anfrage hat der Befragte entweder in der danach einberufenen Landtagssitzung mündlich oder vorher schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu antworten oder in gleicher Weise die Nichtbeantwortung zu begründen.
(7) Anfragen können vom Fragesteller bis zur Beantwortung durch das zuständige Regierungsmitglied zurückgezogen werden.
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