§ 42 Vbg. GL

Vbg. GL - Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer über einen auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstand zu sprechen wünscht, hat sich vor Beginn der Beratung oder während derselben beim Präsidenten zu melden.

(2) Der Präsident hat das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen zu erteilen. Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, dass die verschiedenen Standpunkte zu einem Beratungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf die Stärke der Landtagsfraktionen und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Landtagsfraktionen Bedacht genommen wird.

(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind allen anderen vorzuziehen.

(4) Dem Berichterstatter gebührt das erste Wort; werden die General- und die Spezialdebatte nicht unter einem abgeführt, gebührt ihm jeweils das erste Wort. Seine Aufgabe endet nach erfolgter Berichterstattung.

(5) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung ein Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident spätestens unmittelbar nach Schluss der Debatte über den Beratungsgegenstand das Wort zu erteilen. Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Abgeordneten handelt. Die Redezeit für eine tatsächliche Berichtigung oder eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(6) Wer nicht anwesend ist, wenn er zur Rede aufgerufen wird, verliert das Wort.

(7) Das Vorlesen aus Druckwerken ist nur dem Berichterstatter erlaubt. Anderen Rednern ist nur die Verlesung kurzer Zitate aus solchen gestattet, die Verlesung längerer Abschnitte bedarf der Genehmigung des Präsidenten.

(8) Der Präsident kann auf Grund einer einstimmigen Empfehlung des erweiterten Präsidiums bei einzelnen Beratungen oder Beratungsteilen die Redezeit der Abgeordneten beschränken.

(9) Der Präsident darf sich an der Debatte nicht beteiligen. Will er sich daran beteiligen, so hat er den Vorsitz abzugeben.

(10) Die Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten sinngemäß für die Mitglieder der Landesregierung und, soweit diese gesetzlich zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt sind, für den Landesvolksanwalt und den Direktor des Landes-Rechnungshofes. Der Landesamtsdirektor, der Leiter der Landtagsdirektion sowie die sonst beigezogenen Personen dürfen das Wort nur mit Zustimmung des Landtages ergreifen.

(11) Die dem Berichterstatter nach Abs. 4 und 7 zustehenden Rechte kommen in der ersten Lesung oder, wenn der Beratungsgegenstand keiner Vorberatung unterzogen wurde, dem Antragsteller des Hauptantrages zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 24/1999, 55/2007, 45/2016

In Kraft seit 01.03.2016 bis 31.12.9999
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