(1) Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung weder bedürfen noch ungeachtet dessen zugewiesen werden, sind sofort, die übrigen Beratungsgegenstände nach Abschluss der Vorberatung in zweite Lesung zu nehmen.
(2) Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte (der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes) und der Spezialdebatte (den Einzelberatungen und den Abstimmungen über die Teile der Vorlage). Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Landtag nichts anderes beschließt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
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