(1) Die Stimmabgabe kann, soweit sich aus den Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt, nach dem Ermessen des Präsidenten durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen stattfinden.
(2) Bei Unklarheiten in der Abstimmung ist die Gegenprobe unter Feststellung des Stimmenverhältnisses vorzunehmen. Auf Verlangen eines Abgeordneten ist die Gegenprobe vorzunehmen sowie das Stimmenverhältnis festzustellen.
(3) Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn eine solche vom Präsidenten angeordnet oder von mindestens drei Abgeordneten verlangt wird. Die Abgeordneten haben ihre Stimmen mit „Ja“ oder „Nein“ in alphabetischer Reihenfolge über Namensaufruf abzugeben.
(4) Eine geheime Abstimmung hat bei Wahlen, oder wenn es der Landtag beschließt, stattzufinden. Eine solche Abstimmung ist mit Stimmzetteln vorzunehmen.
(5) Wer bei irgendeiner Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
0 Kommentare zu § 48 Vbg. GL