(1) Anträge auf Vertagung einer Verhandlung, auf Schluss der Debatte, auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Sitzung, auf Unterbrechung derselben sowie andere Anträge auf Geschäftsbehandlung können, soweit nichts anderes bestimmt ist, von jedem Abgeordneten jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung des Redners, der sich am Wort befindet, gestellt werden. Sie sind, sofern in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach Beendigung der Ausführungen des Redners, der sich am Wort befindet, ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Bei Anträgen auf Schluss der Debatte kann der Präsident im Falle schriftlicher Antragstellung den Redner zur Durchführung der Abstimmung unterbrechen.
(2) Wird ein Antrag auf Vertagung, auf Schluss der Sitzung oder auf Unterbrechung derselben angenommen, so gelangt keiner der vorgemerkten Redner mehr zum Wort. Hat noch kein Redner für die Vorlage oder den Antrag oder aber noch kein Redner dagegen gesprochen, so ist dem nächstvorgemerkten Redner jener Gruppe, deren Standpunkt bisher noch nicht zur Sprache gekommen ist, das Wort zu erteilen.
(3) Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so verliert jener Redner, der in seinen Ausführungen unterbrochen wurde, das Wort. Von den vorgemerkten Rednern kommt keiner mehr zum Wort. Jeder Landtagsklub kann jedoch noch einen Redner melden.
(4) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so kann niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden. Es erhalten aber noch alle bis dahin vorgemerkten Redner der Reihe nach das Wort.
(5) Nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Rednerliste kann die Wahl von Generalrednern beantragt werden. Wird ein solcher Antrag angenommen, so kommt keiner der noch vorgemerkten Redner mehr zum Wort. Sie haben jedoch das Recht, die Generalredner zu wählen. Hiebei haben die zum Worte Vorgemerkten, welche für die Vorlage oder den Antrag sprechen wollten, sowie die Vorgemerkten, welche dagegen sprechen wollten, zu beschließen, ob und wen sie als Generalredner bestimmen, wobei sie nicht an den Kreis der zum Worte Vorgemerkten gebunden sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
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