(1) Beratungsgegenstände, die Gesetzesbeschlüsse betreffen, sind, wenn sie aus mehreren abgesonderten Bestimmungen bestehen, nach vollständig geschlossener Abstimmung über alle einzelnen Punkte nochmals im Ganzen zur Abstimmung zu bringen (dritte Lesung). Auch bei anderen besonders wichtigen und umfangreichen Beratungsgegenständen kann der Landtag auf Antrag eines Abgeordneten eine dritte Lesung beschließen.
(2) Wenn nicht der Berichterstatter die sofortige Vornahme der dritten Lesung beantragt, ist sie in der Regel auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung zu setzen.
(3) Bei der dritten Lesung können nur Anträge auf Rückverweisung an den Ausschuss, auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss, auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlussfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden. Ferner können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig gestellt werden.
(4) Eine Debatte über Anträge bei der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Landtag im einzelnen Falle beschließt.
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