(1) Der Landtag kann in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches zur Information der Abgeordneten parlamentarische Enqueten abhalten. Er kann dazu Sachverständige, Auskunftspersonen und Interessenvertreter einladen und schriftliche Äußerungen einholen. Der Kreis der Teilnehmer und der Zuhörer ist durch den Präsidenten nach Anhörung des erweiterten Präsidiums festzulegen, wobei einer Landtagsfraktion, über deren Antrag oder Anregung die Enquete durchgeführt wird, das Recht zusteht, eine Person namhaft zu machen, die als Referent oder Referentin teilnimmt. Den Vorsitz in parlamentarischen Enqueten führt der Präsident, es sei denn, dass der Landtag auf seinen Antrag etwas anderes beschließt. Für parlamentarische Enqueten gelten nur der § 32 Abs. 6 und die §§ 42 bis 44 dieses Abschnittes, die sinngemäß anzuwenden sind. In parlamentarischen Enqueten dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Über die Veröffentlichung von Sitzungsberichten hat der Präsident zu entscheiden.
(2) Der Landtag kann auch andere Veranstaltungen, wie Fest- und Trauerkundgebungen oder Exkursionen, abhalten. Einladungen zu solchen Veranstaltungen sind vom Präsidenten auszusprechen. Ihm obliegt es auch, für den geordneten Ablauf derselben zu sorgen. Auf solche Veranstaltungen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
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