(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt. Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weiter gehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.
(2) Nach Abschluss der Beratung hat der Präsident zu verkünden, in welcher Reihenfolge er die Anträge zur Abstimmung bringen wird. Hiebei hat er den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(3) Jeder Abgeordnete kann eine Berichtigung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung oder eine Änderung in der Reihenfolge der zur Abstimmung vorliegenden Anträge verlangen. Über einen solchen Antrag ist, wenn ihm der Präsident nicht beitritt, die Debatte zu eröffnen und abzustimmen.
(4) Jeder Abgeordnete kann verlangen, dass über bestimmte Teile eines Antrages getrennt abgestimmt wird.
0 Kommentare zu § 47 Vbg. GL