§ 35 Vbg. GL

Vbg. GL - Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Tagesordnung für die Sitzungen des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Dabei hat er, ausgenommen bei der ersten Sitzung (§ 1) oder wenn eine Sitzung gemäß § 34 auf Verlangen einzuberufen ist, folgende Reihenfolge zu beachten:

a)

Aktuelle Stunde (§ 36a);

b)

zu beratende Gesetzesvorschläge und Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes;

c)

Besprechung von bis zu vier als dringlich namhaft gemachten Anfragen (§ 54);

d)

Berichte des Rechnungshofes und Landes-Rechnungshofes;

e)

Beratungsgegenstände, die nicht unter eine der anderen Literae fallen;

f)

Anfragen, ausgenommen jene gemäß lit. c;

g)

Zuweisungen von Beratungsgegenständen an die Ausschüsse (§ 37).

(2) Sind in einer Sitzung ein Gelöbnis zu leisten, Wahlen abzuhalten oder der Voranschlag für den Landeshaushalt bzw. der Rechnungsabschluss und der Rechenschaftsbericht zu beraten, sind dafür sowie für damit zusammenhängende Beratungsgegenstände eigene Tagesordnungspunkte vorzusehen und diese in der genannten Reihenfolge den lit. a bis g des Abs. 1 voranzustellen.

(3) Nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums kann der Präsident aus wichtigen Gründen eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Reihenfolge festlegen.

(4) Der Bericht eines Untersuchungsausschusses ist nach seinem Einlangen ohne unnötigen Aufschub in die Tagesordnung der folgenden Landtagssitzung aufzunehmen.

(5) Beratungsgegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung (§ 34 Abs. 2) stehen, können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Beratungsgegenstände dürfen erst am Schluss der Sitzung behandelt werden.

(6) Die Reihenfolge der Behandlung der bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte (§ 34 Abs. 2) kann nur mehr im Landtag auf Grund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses geändert werden.

(7) Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluss des Landtages beendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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