(1) Der Präsident hat den Landtag einzuberufen, so oft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages oder einer als dringlich bezeichneten Anfrage verlangt. In diesem Falle hat die Einladung binnen einer Woche zu ergehen; der Landtag ist auf einen Tag einzuberufen, der innerhalb des Zeitraumes von drei Wochen ab dem Einlangen des Antrages liegt.
(2) Die Einberufung hat durch rechtzeitige Einladung der Mitglieder des Landtages unter Bekanntgabe des Beginnes und der Tagesordnung der Sitzung schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu erfolgen; eine Übermittlung per E-Mail ist ausreichend. Die Einladung zur nächsten Sitzung kann jedoch auch am Schlusse der vorangehenden Sitzung mündlich ausgesprochen werden. Gleichzeitig mit einer Einladung hat der Präsident die Mitglieder der Landesregierung, die vom Landtag entsandten Bundesräte, den Landesamtsdirektor und in den Fällen des § 33 Abs. 3 den Landesvolksanwalt oder den Direktor des Landes-Rechnungshofes unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen.
(3) Den Zeitpunkt des Beginnes einer bereits einberufenen Sitzung kann der Präsident solange vorverlegen oder verschieben, als noch eine rechtzeitige Verständigung der Mitglieder des Landtages möglich ist.
0 Kommentare zu § 34 Vbg. GL