(1) Außer den Abgeordneten können an einer Sitzung des Landtages die Mitglieder der Landesregierung und vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 auch der Landesamtsdirektor sowie der Leiter der Landtagsdirektion teilnehmen.
(2) Der Landesamtsdirektor und der Leiter der Landtagsdirektion können durch Beschluss des Landtages von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden.
(3) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landesvolksanwaltes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen. Dasselbe gilt für den Direktor des Landes-Rechnungshofes bezüglich Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden.
(4) Der Landtag kann die Beiziehung von Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Interessenvertretern beschließen. In diesem Falle hat der Präsident das Erforderliche zu veranlassen.
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