Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wenn ein Beratungsgegenstand zur getrennten Beratung an verschiedene Ausschüsse zugewiesen wird, ist einem Ausschuss die Generalberichterstattung zuzuweisen. Den übrigen Ausschüssen steht es frei, eigene Berichterstatter für den von ihnen behandelten Teilbereich zu bestellen.
In Kraft seit 01.05.1973 bis 31.12.9999
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