(1) Der Ausschuss kann für die Sitzung des Landtages zu einem Beratungsgegenstand einen Abgeordneten zum Berichterstatter wählen, der über das Ergebnis der Beratungen und die Beschlüsse der Mehrheit des Ausschusses in der Sitzung des Landtages zu berichten hat. Ist der Berichterstatter in der Sitzung des Landtages verhindert, kann in der Sitzung ein anderer Abgeordneter, der im Ausschuss anwesend war, aufgrund eines ohne Debatte zu fassenden Landtagsbeschlusses zum Berichterstatter gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht der Fraktion zu, der der im Ausschuss gewählte Berichterstatter angehört.
(2) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, so hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser Minderheitsbericht ist dem Hauptberichte anzufügen.
(3) Schriftliche Ausschussberichte sind vom Berichterstatter und vom Obmann, wenn dieser aber selbst Berichterstatter ist, von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuführen. Der Beschluss über die Abfassung eines schriftlichen Berichtes sowie über die Drucklegung desselben steht dem Ausschusse zu. Auch der Landtag kann die Drucklegung eines Berichtes verfügen.
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