(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen ist. Die Verhandlungsschrift hat die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, jener Teilnehmer, die beratende Stimme haben, sowie der sonst beigezogenen Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertreter zu enthalten. In der Verhandlungsschrift sind ferner der Gegenstand der Verhandlung, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Anträge mit Benennung der Antragsteller und das Ergebnis der Abstimmungen wiederzugeben. Eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen ist jedenfalls dann aufzunehmen, wenn der Ausschuss dies beschließt. Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Obmann mitzuteilen. Wenn er die Bedenken begründet findet, ist eine Berichtigung als Nachtrag anzufügen.
(2) Die Verhandlungsschriften über nicht für vertraulich erklärte Sitzungen stehen den Ausschussmitgliedern in der Landtagsdirektion zur Einsicht offen. Vervielfältigungen dieser Verhandlungsschriften sind allen Abgeordneten und den Mitgliedern der Landesregierung zuzuleiten. Die Verhandlungsschriften über vertrauliche Sitzungen stehen nur den bei diesen Sitzungen anwesenden Ausschussmitgliedern in der Landtagsdirektion zur Einsicht offen.
(3) Zum Schriftführer ist vom Präsidenten ein Bediensteter der Landtagsdirektion zu bestellen. Für vertrauliche Sitzungen kann vom Obmann im Einzelfall ein Ausschussmitglied zum Schriftführer bestimmt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
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