Gesamte Rechtsvorschrift TSchG

Tierschutzgesetz

TSchG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.07.2024

1. Hauptstück - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 TSchG


Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

§ 1a TSchG


Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen und in der Anlage genannt werden.

§ 2 TSchG


Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

§ 3 TSchG


(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere

1.

das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

2.

das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten

1.

die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

2.

die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,

3.

die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.

§ 3a TSchG


  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Anlage durch Verordnung – sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft – zu aktualisieren.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 24, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft herzustellen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 24,, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft herzustellen.

§ 4 TSchG


§ 4.Paragraph 4,

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

  1. 1.Ziffer einsHalter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
  2. 2.Ziffer 2Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;
  3. 3.Ziffer 3Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;
  4. 4.Ziffer 4Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;
  5. 5.Ziffer 5Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;
  6. 6.Ziffer 6landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  7. 7.Ziffer 7Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;
  8. 8.Ziffer 8Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;
  9. 9.Ziffer 9Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;
  10. 9a.Ziffer 9 aTierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet;
  11. 9b.Ziffer 9 bTierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;
  12. 10.Ziffer 10Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;
  13. 11.Ziffer 11Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;
  14. 12.Ziffer 12Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;
  15. 13.Ziffer 13Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung;
  16. 14.Ziffer 14Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch
    1. a)Litera agemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
    2. b)Litera bgezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
    3. c)Litera cdas Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
    4. d)Litera ddurch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;
  17. 15.Ziffer 15Betriebsstätte: Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (§ 1 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen;Betriebsstätte: Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (Paragraph eins, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen;
  18. 16.Ziffer 16sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede nicht gewerbsmäßige Tätigkeit, die darin besteht, Tiere oder die Haltung oder regelmäßige Beaufsichtigung von Tieren auf einem bestimmten Markt anzubieten, auch wenn sie gemeinnützig ausgeübt wird;
  19. 17.Ziffer 17Qualzuchtmerkmal: ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat.Qualzuchtmerkmal: ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zur Folge hat.

§ 5 TSchG


  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
  2. (2)Absatz 2Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, werGegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsZüchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
      1. a)Litera aAtemnot,
      2. b)Litera bBewegungsanomalien,
      3. c)Litera cLahmheiten,
      4. d)Litera dEntzündungen der Haut,
      5. e)Litera eEinschränkung physiologischer Funktionen durch teilweise oder gänzlich fehlendes Haarkleid, verändertes oder teilweise oder gänzlich fehlendes Federkleid oder reduzierte oder gänzlich fehlende Beschuppung bei Reptilien,
      6. f)Litera fEinschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw. deren Anhangsgebilde,
      7. g)Litera gBlindheit,
      8. h)Litera hExophthalmus,
      9. i)Litera iTaubheit,
      10. j)Litera jneurologische Symptome oder Funktionsverlust von Sinnesorganen,
      11. k)Litera kFehlbildungen des Gebisses, des Kiefers oder des Schnabels, sofern diese Fehlbildungen ihren physiologischen Funktionen entgegenstehen,
      12. l)Litera lMissbildungen der Schädeldecke,
      13. m)Litera mKörperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;
    2. 2.Ziffer 2die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aStachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
      2. b)Litera btechnische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder
      3. c)Litera cHalsbänder oder sonstige Vorrichtungen zur Fixation mit einem Zugmechanismus verwendet, welche keine Stoppfunktion aufweisen, sodass durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschwert werden kann oder Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können, oder
      4. d)Litera dVorrichtungen zur Bewegungseinschränkung verwendet, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme, verhindern;
    4. 4.Ziffer 4ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
    5. 5.Ziffer 5Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
    6. 6.Ziffer 6Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
    7. 7.Ziffer 7einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
    8. 8.Ziffer 8ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    9. 9.Ziffer 9einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    10. 10.Ziffer 10ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
    11. 11.Ziffer 11einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
    12. 12.Ziffer 12einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
    13. 13.Ziffer 13die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
    14. 14.Ziffer 14ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
    15. 14a.Ziffer 14 aein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist;
    16. 15.Ziffer 15lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
    17. 16.Ziffer 16Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
    18. 17.Ziffer 17an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
  3. (3)Absatz 3Nicht gegen Abs. 1 verstoßenNicht gegen Absatz eins, verstoßen
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen oder sicherheitspolizeilichen Vorschriften vorgenommen werden,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.
  4. (4)Absatz 4Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke sowie der Erwerb und Besitz von den in Abs. 2 Z 3 lit. c und d genannten Gegenständen durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Diensthundeführer bzw. Diensthundeführerinnen für die in Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Zwecke.Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke sowie der Erwerb und Besitz von den in Absatz 2, Ziffer 3, Litera c und d genannten Gegenständen durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Diensthundeführer bzw. Diensthundeführerinnen für die in Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 genannten Zwecke.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden – hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung – festzulegen.

§ 6 TSchG


  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
  2. (2)Absatz 2Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Schreddern von lebendigen Küken ist verboten. Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen von der Brüterei der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
  4. (2b)Absatz 2 bIm Falle einer Anwendung einer Methode zur Früherkennung des Geschlechts während der Brut und der Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ist dies ab dem siebenten Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten.
  5. (2c)Absatz 2 cDie Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.
  6. (3)Absatz 3Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
  7. (4)Absatz 4Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen erfolgen. Dies gilt nichtUnbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen erfolgen. Dies gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (Paragraph 32,),
    2. 2.Ziffer 2für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
    4. 4.Ziffer 4in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen,
    5. 5.Ziffer 5für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.
  8. (5)Absatz 5Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß § 32 Abs. 4 zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 32 Abs. 5 ist verboten.Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß Paragraph 32, Absatz 4, zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 5, ist verboten.

§ 7 TSchG


  1. (1)Absatz einsEingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsEingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
    2. 2.Ziffer 2das Kupieren des Schwanzes,
    3. 3.Ziffer 3das Kupieren der Ohren,
    4. 4.Ziffer 4das Durchtrennen der Stimmbänder,
    5. 5.Ziffer 5das Entfernen der Krallen und Zähne,
    6. 6.Ziffer 6das Kupieren des Schnabels,
    7. 7.Ziffer 7das Entfernen der Vibrissen sowie das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen.
  2. (2)Absatz 2Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
    1. 1.Ziffer einszur Verhütung der Fortpflanzung oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer SchmerzbehandlungEingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung
    1. 1.Ziffer einsvon einem Tierarzt oder
    2. 2.Ziffer 2von einer sonstigen sachkundigen Person
    durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. I Nr. 130/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,)

  5. (6)Absatz 6Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.

§ 8 TSchG


  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
  3. (3)Absatz 3Der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das Verbringen von Tieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.Der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das Verbringen von Tieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

§ 8a TSchG


  1. (1)Absatz einsDas Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
  2. (2)Absatz 2Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oderim Rahmen eines gemäß Paragraph 29, Absatz eins, bewilligten Tierheims, oder
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oderim Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, bewilligten Haltung, oder
    3. 3.Ziffer 3durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß § 31b eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 durch Verordnung ausgenommen sind, oderdurch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß Paragraph 31 b, eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, durch Verordnung ausgenommen sind, oder
    4. 4.Ziffer 4zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oderzum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren, oder
    5. 5.Ziffer 5die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
    Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
  3. (3)Absatz 3Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs. 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Absatz eins, oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.

§ 8b TSchG


  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren.
  2. (2)Absatz 2Das Ausstellen oder Präsentieren von Tieren, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Bei Abbildung von Tieren zu Werbezwecken dürfen diese keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen.

§ 9 TSchG


Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.

§ 10 TSchG


§ 10.Paragraph 10,

Für Tierversuche (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister bzw. eine Bundesministerin ausgeschlossen ist. Für Tierversuche (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister bzw. eine Bundesministerin ausgeschlossen ist.

§ 11 TSchG


  1. (1)Absatz einsSoweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S. 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007 fallen, gelten Art. 3 sowie der Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 Sitzung 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, fallen, gelten Artikel 3, sowie der Anhang römisch eins Kapitel römisch eins, römisch II und römisch III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.
  2. (2)Absatz 2Ist die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt. Ist auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem Transportbehältnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln, bei der Be- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während des Transportes erlassen.

2. Hauptstück - Tierhaltung

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen Anforderungen an den Halter

§ 12 TSchG


(1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der

1.

zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und

2.

gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht.

(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

§ 13 TSchG


(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

§ 14 TSchG


(1) Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.

(1a) Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein.

(2) Personen, die Hunde ausbilden und hierfür eine besondere Qualifikation erwerben (tierschutzqualifizierte Hundetrainer), müssen hierfür eine Prüfung durch eine Institution nachweisen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung, betreibt.

§ 15 TSchG


§ 15.Paragraph 15,

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes bzw. einer Tierärztin. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

§ 16 TSchG


(1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.

(3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.

(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:

1.

das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen,

2.

bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband,

3.

das Vorliegen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder

4.

Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.

(4a) Für die Inanspruchnahme der in Abs. 4 genannten Ausnahme gilt Folgendes:

1.

Die Haltung von Rindern in zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen unter Gegebenheiten, die als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind, die der Gewährung geeigneter Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneten Auslaufes oder Weideganges an mindestens 90 Tagen im Jahr entgegenstehen, ist der Behörde vom Halter bis zum 31. Dezember 2019 zu melden.

2.

Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß bieten ein Grund gemäß Abs. 4 Z 1 – 4 auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen gemäß Z 1, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.

(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz-, Therapie-, Hüte- oder Herdenschutzhund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.

(6) Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd.

§ 17 TSchG


(1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.

(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.

(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.

(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.

§ 18a TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (Fachstelle) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und untersteht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer Tätigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung sowie auf gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen sowie auf praktische Erfahrungen Bedacht zu nehmen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund.
  3. (2)Absatz 2Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Begutachtung von Aufstallungssystemen und technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen;
    2. 2.Ziffer 2die Begutachtung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör;
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß § 18;die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß Paragraph 18 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes, im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    5. 5.Ziffer 5Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen des Tierschutzes;
    6. 6.Ziffer 6Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes. und des Tierschutzes beim Transport;
    7. 7.Ziffer 7die Tätigkeit als Geschäftsstelle der Qualzuchtkommission gemäß § 22c.die Tätigkeit als Geschäftsstelle der Qualzuchtkommission gemäß Paragraph 22 c,
  4. (3)Absatz 3Die Fachstelle ist berechtigt, an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.Die Fachstelle ist berechtigt, an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.
  5. (4)Absatz 4Sofern es die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.Sofern es die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Aufgaben zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.
  6. (5)Absatz 5Der Fachstelle kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen
    1. 1.Ziffer einsdurch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
    2. 2.Ziffer 2Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
    3. 3.Ziffer 3Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben;
    4. 4.Ziffer 4Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;
    5. 5.Ziffer 5mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;
    6. 6.Ziffer 6Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen;
    7. 7.Ziffer 7von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
  7. (6)Absatz 6Die Fachstelle ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin bzw. ihren Leiter vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  8. (6a)Absatz 6 aDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, eine Leiterin bzw. einen Leiter der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Er bzw. sie ist bei der Bestellung verpflichtet, die Grundsätze der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, eine Leiterin bzw. einen Leiter der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Er bzw. sie ist bei der Bestellung verpflichtet, die Grundsätze der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
  9. (6b)Absatz 6 bDie Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß § 67 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß Paragraph 67, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.
  10. (6c)Absatz 6 cDie Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien die Fachstelle zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind der Name und der Zweck der Fachstelle sowie der Name und das Geburtsdatum des Leiters bzw. der Leiterin der Fachstelle einzutragen.Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien die Fachstelle zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind der Name und der Zweck der Fachstelle sowie der Name und das Geburtsdatum des Leiters bzw. der Leiterin der Fachstelle einzutragen.
  11. (7)Absatz 7Die Fachstelle ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Arbeitsverhältnisse ist das jeweilige privatrechtlich einschlägige Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.Die Fachstelle ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Arbeitsverhältnisse ist das jeweilige privatrechtlich einschlägige Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  12. (8)Absatz 8Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Sie hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 5 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Sie hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz 5, kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
  13. (9)Absatz 9Die Fachstelle unterliegt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben.
  14. (10)Absatz 10Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  15. (10a)Absatz 10 aDie Fachstelle hat jährlich im Voraus in Abstimmung mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Arbeitsprogramm zu erstellen sowie bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  16. (11)Absatz 11Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Abs. 8 zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Abs. 5 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Absatz 8, zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Absatz 5, sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.
  17. (11a)Absatz 11 aZur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Abs. 10a, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Abs. 8 sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben in zwei Teilbeträgen vorschüssig jeweils bis zum 30. November des aktuellen Jahres und bis 31. Mai im jeweiligen Kalenderjahr zu erfolgen.Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Absatz 10 a,, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Absatz 8, sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben in zwei Teilbeträgen vorschüssig jeweils bis zum 30. November des aktuellen Jahres und bis 31. Mai im jeweiligen Kalenderjahr zu erfolgen.
  18. (12)Absatz 12Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeiten.Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeiten.
  19. (13)Absatz 13Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 12 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 12, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  20. (14)Absatz 14Werden Daten gemäß Abs. 12 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz 12, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 18 TSchG


  1. (1)Absatz einsDas für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.
  2. (2)Absatz 2Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich ist verboten.
  4. (3)Absatz 3Für Käfige und andere Haltungssysteme zur Haltung von Legehennen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsKäfige gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1:Käfige gemäß Artikel 5, der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 Sitzung 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 Sitzung 1:
      1. a)Litera aDer Bau oder die erste Inbetriebnahme ist verboten.
      2. b)Litera bDer Betrieb von vor dem 1. Jänner 2003 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zulässig. Den Betrieben können zum Umstieg in eine andere Haltungsform wirtschaftliche Anreize geboten werden.
    2. 2.Ziffer 2Käfige gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG:Käfige gemäß Artikel 6, der Richtlinie 1999/74/EG:
      1. a)Litera aDer Bau oder die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Jänner 2005 verboten.
      2. b)Litera bDer Betrieb von vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig.
    3. 3.Ziffer 3Haltungssysteme, die über die Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen und nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 der genannten Richtlinie genügen, aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen entsprechend §§ 13 und 24 bedeuten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn diese Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird.Haltungssysteme, die über die Anforderungen gemäß Artikel 6, der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen und nicht den Anforderungen gemäß Artikel 4, der genannten Richtlinie genügen, aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen entsprechend Paragraphen 13 und 24 bedeuten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn diese Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Absatz 6, bestätigt wird.
  5. (3a)Absatz 3 aFür die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt:
    1. 1.Ziffer einsDer Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten.
    2. 2.Ziffer 2Die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte Flächen und Nestkammern sowie die Bodenbeschaffenheit sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.Die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte Flächen und Nestkammern sowie die Bodenbeschaffenheit sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  6. (4)Absatz 4Tiere dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen gehalten werden. Dies gilt nicht für die Kükenaufzucht. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. Dabei ist auf den natürlichen Ruhe- und Aktivitätsrhythmus der Tiere Rücksicht zu nehmen.
  7. (5)Absatz 5Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration - bei Wassertieren, die Temperatur, die Schadstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt des Wassers - müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Hängt das Wohlbefinden der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen für die Erhaltung des Wohlbefindens der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der Lüftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelmäßig zu überprüfen.
  8. (6)Absatz 6Zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Tierhalter und zur Verbesserung des Vollzuges wird vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Bewertung von neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen und neuartigen technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen sowie serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör eingerichtet. Die Fachstelle ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen und im Falle des Abs. 8 ein Tierschutz-Kennzeichen zu vergeben. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung der Fachstelle, die Durchführung von Bewertungen, die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens sowie Kostenregelungen für die Inanspruchnahme der Fachstelle zu regeln.Zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Tierhalter und zur Verbesserung des Vollzuges wird vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Bewertung von neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen und neuartigen technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen sowie serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör eingerichtet. Die Fachstelle ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen und im Falle des Absatz 8, ein Tierschutz-Kennzeichen zu vergeben. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung der Fachstelle, die Durchführung von Bewertungen, die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens sowie Kostenregelungen für die Inanspruchnahme der Fachstelle zu regeln.
  9. (7)Absatz 7Neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen nur in Verkehr gebracht und zur Tierhaltung verwendet werden, wenn der erste Inverkehrbringer nachweisen kann, dass sein Produkt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entspricht, oder als neuartiges Produkt aufgrund des anerkannten Standes der Wissenschaft und Technik als diesen gleichwertig einzustufen ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird.Neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen nur in Verkehr gebracht und zur Tierhaltung verwendet werden, wenn der erste Inverkehrbringer nachweisen kann, dass sein Produkt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entspricht, oder als neuartiges Produkt aufgrund des anerkannten Standes der Wissenschaft und Technik als diesen gleichwertig einzustufen ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Absatz 6, bestätigt wird.
  10. (8)Absatz 8Vertreiber serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör dürfen ihre Produkte mittels eines Tierschutz-Kennzeichens als tierschutzgesetzeskonform ausweisen, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird.Vertreiber serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör dürfen ihre Produkte mittels eines Tierschutz-Kennzeichens als tierschutzgesetzeskonform ausweisen, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Absatz 6, bestätigt wird.
  11. (9)Absatz 9Wenn für die Bewertung und Gutachtenserstellung eine umfangreichere praktische Prüfung erforderlich ist, hat der Antragsteller diese zu veranlassen. Vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Anforderungen an die Stellen, die Prüfungen durchführen sowie nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
  12. (10)Absatz 10Wurde das Produkt bereits in einem anderen Staat auf seine Tiergerechtheit überprüft und liegen diesbezügliche Unterlagen vor, so sind diese der österreichischen Fachstelle vorzulegen und von dieser zu bestätigen, wenn die Prüfungen auf den österreichischen Vorgaben vergleichbaren Voraussetzungen basieren.
  13. (11)Absatz 11Im Rahmen der Prüfung neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen gemäß dem TSchG nicht erlaubte Einrichtungen und Anlagen verwendet werden, soweit es zur Prüfung im Einzelfall notwendig ist und sichergestellt ist, dass die Tiere entsprechend überwacht werden und die Prüfung abgebrochen wird, wenn das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt wird.

§ 19 TSchG


Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.

§ 20 TSchG


(1) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.

(2) In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst möglichst vermieden werden.

(3) Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies zur Versorgung und Beobachtung der Tiere unerlässlich ist.

(4) Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von deren Funktionsfähigkeit das Wohlbefinden der Tiere abhängt, sind regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

§ 21 TSchG


  1. (1)Absatz einsDer Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 und 31b vorliegt. Weitere Aufzeichnungsverpflichtungen, die sich aus EU-Richtlinien zum Schutz von Tieren ergeben, sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, festzulegen.Der Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29, 31 und 31b vorliegt. Weitere Aufzeichnungsverpflichtungen, die sich aus EU-Richtlinien zum Schutz von Tieren ergeben, sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Tiere gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 22 TSchG


  1. (1)Absatz einsNatürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
  2. (2)Absatz 2Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.

§ 22a TSchG


  1. (1)Absatz einsTierhalterinnen und Tierhalter, welche Tiere züchten, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, haben dabei folgende Verpflichtungen:
    1. 1.Ziffer einsErfüllung der Haltungsanforderungen für die gehaltenen Tiere nach diesem Gesetz und den darauf basierenden Verordnungen.
    2. 2.Ziffer 2Durchführung der erforderlichen Registrierungen und Dokumentation, insbesondere jene nach diesem Bundesgesetz.
    3. 3.Ziffer 3Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden. Bei Hunden, Katzen und bestimmten in der Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen. Die Züchterin bzw. der Züchter muss die Risikoparameter ihrer bzw. seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden. Bei Hunden, Katzen und bestimmten in der Verordnung gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen. Die Züchterin bzw. der Züchter muss die Risikoparameter ihrer bzw. seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.
    4. 4.Ziffer 4Die Züchterinnen bzw. Züchter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird.
  2. (2)Absatz 2Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die an einem von der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm gemäß § 22b Abs. 3 teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, gelten die Anforderungen der Abs. 1 Z 3 und 4 als erfüllt. Selbiges gilt auch für tauglich befundene Programme und sinngemäß für begutachtete Einzeltiere gemäß § 22c Abs. 4 Z 10. Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die an einem von der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm gemäß Paragraph 22 b, Absatz 3, teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, gelten die Anforderungen der Absatz eins, Ziffer 3 und 4 als erfüllt. Selbiges gilt auch für tauglich befundene Programme und sinngemäß für begutachtete Einzeltiere gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 22b TSchG


  1. (1)Absatz einsZur Umsetzung des Qualzuchtverbots bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der wissenschaftlichen Kommission nach § 22c durch VerordnungZur Umsetzung des Qualzuchtverbots bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der wissenschaftlichen Kommission nach Paragraph 22 c, durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsbestimmte Tierrassen oder Tiere mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien zur Beurteilung der Zuchttauglichkeit, insbesondere auch im Hinblick auf Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme von Zuchtverbänden und –vereinen,
    3. 3.Ziffer 3bestimmte Tierrassen oder Tiere mit besonderen Merkmalen, die von der Zucht auszuschließen sind, sowie
    4. 4.Ziffer 4Vorschriften für die behördliche Kontrolle der Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots unter besonderer Berücksichtigung der relevanten Qualzuchtmerkmale,
    festlegen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung nach Abs.1 unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere den Rahmen festzulegen, der die folgerichtige Zuweisung von Qualzuchtsymptomen und Qualzuchtmerkmalen zu passenden Diagnosen und deren Interpretationen ermöglicht, sowie die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen anzuordnen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung nach Absatz , unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere den Rahmen festzulegen, der die folgerichtige Zuweisung von Qualzuchtsymptomen und Qualzuchtmerkmalen zu passenden Diagnosen und deren Interpretationen ermöglicht, sowie die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Bei Tieren, für die im Rahmen von Zuchtverbänden oder –vereinen bereits Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bestehen, sind diese Programme der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission bis längstens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Neue Programme sind vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Die Entscheidung über die Tauglichkeit von Programmen ist innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.Bei Tieren, für die im Rahmen von Zuchtverbänden oder –vereinen bereits Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bestehen, sind diese Programme der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission bis längstens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Neue Programme sind vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Die Entscheidung über die Tauglichkeit von Programmen ist innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Sollten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bei Rassen, die ein Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen aufweisen, nicht geeignet sein, eine Reduzierung von Qualzuchtmerkmalen und eine Eliminierung des Auftretens von Qualzuchtsymptomen (Rückzucht) zu ermöglichen und werden die Programme nicht an die Empfehlungen der Kommission angepasst, so hat die Kommission festzustellen, dass diese nicht entsprechen. Die Teilnahme an einem solchen Programm entspricht demnach nicht den Anforderungen des § 22a Abs. 2.Sollten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bei Rassen, die ein Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen aufweisen, nicht geeignet sein, eine Reduzierung von Qualzuchtmerkmalen und eine Eliminierung des Auftretens von Qualzuchtsymptomen (Rückzucht) zu ermöglichen und werden die Programme nicht an die Empfehlungen der Kommission angepasst, so hat die Kommission festzustellen, dass diese nicht entsprechen. Die Teilnahme an einem solchen Programm entspricht demnach nicht den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5Die Zuchtverbände haben regelmäßig die Dokumentation der anhand des für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramms vorgenommenen Zuchten der Kommission zur Evaluierung zu übermitteln. Ebenso sind diese Daten der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Wurden Einzeltiere gemäß § 22c Abs. 4 Z 10 als tauglich zur Zucht befunden oder ein Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Abs. 3 für tauglich befunden oder angepasst, und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorgaben des Programmes und der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission eingehalten wurden. Dies gilt auch für jene Züchterinnen bzw. Züchter, die ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 bereits bestehendes Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Abs. 3 eingereicht oder bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens für eine bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 bestehendes Programm oder Begutachtung eines zuvor zur Zucht eingesetzten Einzeltieres im Sinne des § 22c Abs. 4 Z 10 gestellt haben, bis zur Entscheidung durch die Kommission, sofern die Vorgaben des § 44 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 eingehalten werden. Bis zur Konstituierung der Kommission gemäß § 22c Abs. 1, längstens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung, ist § 44 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 auf Zuchten sinngemäß anzuwenden.Wurden Einzeltiere gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, als tauglich zur Zucht befunden oder ein Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Absatz 3, für tauglich befunden oder angepasst, und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorgaben des Programmes und der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission eingehalten wurden. Dies gilt auch für jene Züchterinnen bzw. Züchter, die ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, bereits bestehendes Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Absatz 3, eingereicht oder bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens für eine bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, bestehendes Programm oder Begutachtung eines zuvor zur Zucht eingesetzten Einzeltieres im Sinne des Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, gestellt haben, bis zur Entscheidung durch die Kommission, sofern die Vorgaben des Paragraph 44, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, eingehalten werden. Bis zur Konstituierung der Kommission gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins,, längstens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung, ist Paragraph 44, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, auf Zuchten sinngemäß anzuwenden.

§ 22c TSchG


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz richtet eine wissenschaftliche Kommission ein. Diese hat den Bundesminister bzw. die Bundesministerin in Fragen der Vermeidung von Qualzucht bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, zu beraten und innerhalb angemessener Frist die Aufgaben gemäß Abs. 4 zu erledigen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz richtet eine wissenschaftliche Kommission ein. Diese hat den Bundesminister bzw. die Bundesministerin in Fragen der Vermeidung von Qualzucht bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, zu beraten und innerhalb angemessener Frist die Aufgaben gemäß Absatz 4, zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2Der Kommission gemäß Abs. 1 haben jedenfallsDer Kommission gemäß Absatz eins, haben jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsein Veterinärmediziner bzw. eine Veterinärmedizinerin als Vorsitzender bzw. Vorsitzende,
    2. 2.Ziffer 2mindestens eine Expertin bzw. ein Experte auf dem Gebiet der Tierzucht und Genetik,
    3. 3.Ziffer 3mindestens eine Expertin bzw. ein Experte auf dem Gebiet der Ethik,
    4. 4.Ziffer 4mindestens eine Expertin bzw. ein Experte aus den notwendigen klinischen Fachgebieten, insbesondere Orthopädie, Augenheilkunde, Kardiologie, Dermatologie und bildgebende Diagnostik,
    anzugehören. Diese werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt. Die Mitglieder gemäß Z 2 bis 4 werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund eines Vorschlages der Veterinärmedizinischen Universität Wien und des Vereins Österreichischer Universitätenkonferenz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung (Abs. 6).anzugehören. Diese werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt. Die Mitglieder gemäß Ziffer 2 bis 4 werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund eines Vorschlages der Veterinärmedizinischen Universität Wien und des Vereins Österreichischer Universitätenkonferenz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung (Absatz 6,).
  3. (3)Absatz 3Über Vorschlag der Kommission kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Kommission heranziehen. Eine solche Heranziehung kann für den Einzelfall oder für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Eine Weiterbestellung ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Aufgaben der Kommission sind:
    1. 1.Ziffer einsErstellung eines mehrjährigen Arbeitsprogrammes, wobei die Beschreibung von Qualzuchtmerkmalen sowie ihre Relevanz für Zucht, Ausstellung, Abbildung und Inverkehrbringung sowie Definitionen zur Diagnose von Qualzuchtmerkmalen insbesondere der Brachycephalie bei Hunden besonders berücksichtigt werden müssen. Weiters sind wissenschaftliche Grundlagen zu Qualzuchthemen bei Hunden und Katzen zu erarbeiten und bei Bedarf auf weitere Heimtiere auszudehnen.
    2. 2.Ziffer 2Erarbeitung von Grundlagen für allfällige weiterführende rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Vermeidung von Qualzucht einschließlich der dafür notwendigen Definitionen.
    3. 3.Ziffer 3Erstellung von formalen und inhaltlichen Anforderungen an Zuchtprogramme zur Umsetzung des Qualzuchtverbots sowie zur Vermeidung von Qualzuchtsymptomen, sowie die Entwicklung von Maßnahmenprogrammen, die die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen innerhalb angemessener Frist beseitigen.
    4. 4.Ziffer 4Prüfung, Evaluierung sowie Begutachtung der vorgelegten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme von Zuchtverbänden und –vereinen gegen Einhebung eines Kostenbeitrags und Festlegung von geeigneten Programmen.
    5. 5.Ziffer 5Evaluierung, Erarbeitung und Festlegung der benötigten Untersuchungen und Gutachten, welche für die Begutachtung der einzelnen Tiere für die Zucht benötigt werden.
    6. 6.Ziffer 6Laufende Evaluierung der gemäß Z 1 und 3 erstellten Richtlinien.Laufende Evaluierung der gemäß Ziffer eins und 3 erstellten Richtlinien.
    7. 7.Ziffer 7bei Bedarf die Erstellung von Richtlinien über die Ausbildung von befunderstellenden Tierärzten bzw. Tierärztinnen hinsichtlich der jeweiligen Qualzuchtsymptome und -merkmale.
    8. 8.Ziffer 8Unterstützung der Vollzugsorgane bei Fragestellungen zum Thema Qualzucht bei Heimtieren.
    9. 9.Ziffer 9Abgabe von Gutachten zur Schlichtung von Streitfragen zum Thema Qualzucht bei Heimtieren gegen Entgelt.
    10. 10.Ziffer 10Erstellung eines Gutachtens gegen Entgelt auf Antrag einer Züchterin bzw. eines Züchters (freiwillig oder auf Grund einer Bescheidauflage einer Behörde gemäß § 31b Abs. 1 und 2) überErstellung eines Gutachtens gegen Entgelt auf Antrag einer Züchterin bzw. eines Züchters (freiwillig oder auf Grund einer Bescheidauflage einer Behörde gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins und 2) über
      • StrichaufzählungTiere, die dem § 22b Abs. 1 unterliegen und zur Zucht verwendet werden sollen, auf Qualzuchtsymptome und –merkmale sowieTiere, die dem Paragraph 22 b, Absatz eins, unterliegen und zur Zucht verwendet werden sollen, auf Qualzuchtsymptome und –merkmale sowie
      • Strichaufzählungbestehende oder geplante Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme.
  5. (5)Absatz 5Die Kommission bedient sich der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz als Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsKoordinierung der Verwaltung,
    2. 2.Ziffer 2Festlegung der administrativen Agenden,
    3. 3.Ziffer 3Entgegennahme von Anträgen,
    4. 4.Ziffer 4Veröffentlichung der Richtlinien, Definitionen, Empfehlungen und falls vorhanden, Beschlüsse sowie anonymisierte Gutachten bzw. Begutachtungen der Kommission,
    5. 5.Ziffer 5nach Maßgabe der Möglichkeiten die Erarbeitung von Richtlinien und Qualitätskriterien für eine freiwillige Zertifizierung von Haltungen zur Zucht oder von einzelnen Zuchttieren,
    6. 6.Ziffer 6Information der Behörden über Evaluierung und Begutachtung von Maßnahmenprogrammen oder Ergebnis der Begutachtung von Tieren.
  6. (6)Absatz 6Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. In dieser Geschäftsordnung sind allfällige Entschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied der Kommission gemäß Abs. 2 festzuhalten.Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. In dieser Geschäftsordnung sind allfällige Entschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied der Kommission gemäß Absatz 2, festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7Zur Beratung der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können von dieser tierartenbezogene Beiräte eingerichtet werden. Diesen Beiräten können jedenfalls Vertreterinnen bzw. Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner, des Österreichischen Dachverbands sachkundiger Tierhalter, der österreichischen Zuchtverbände sowie des Tierschutzrats angehören. Die Mitwirkung in diesen Beiräten erfolgt ehrenamtlich.

§ 23 TSchG


(1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:

1.

Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.

2.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.

3.

Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.

4.

Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(3) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.

2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen

§ 24 TSchG


  1. (1)Absatz einsUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, für die HaltungUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Tiere gemäß Ziffer eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, für die Haltung
    1. 1.Ziffer einsvon Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Tauben zur landwirtschaftlichen Nutzung (Nutztauben), Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
    2. 2.Ziffer 2anderer Wirbeltiere
    durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (Paragraph 23, Ziffer eins,) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (Paragraph 42,) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (Paragraph 42 a,) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, Anforderungen an die auszubildenden Hunde sowie Verbote und Voraussetzungen für Ausnahmen vom Verbot bestimmter tierschutzrelevanter Ausbildungsmaßnahmen festlegen. Weiters können für Personen, die Hunde ausbilden oder sonst an der Ausbildung mitwirken sowie Personen, die mit ihren Hunden an Ausbildungen teilnehmen oder die Hunde halten, die eine bestimmte Ausbildung erfahren haben, besondere Befähigungsnachweise sowie die Voraussetzung zu deren Erlangung und Entziehung vorgeschrieben werden.

§ 24a TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
    1. 1.Ziffer einsder Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde und Zuchtkatzen auf ihren Halter,
    2. 2.Ziffer 2der Identifizierung von Hunden und Zuchtkatzen,
    3. 3.Ziffer 3der Kontrolle der Einhaltung von Gutachten gemäß § 22c Abs. 4 Z 10,der Kontrolle der Einhaltung von Gutachten gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10,,
    4. 4.Ziffer 4der Kontrolle des allenfalls erforderlichen Sachkundenachweises gemäß § 13 Abs. 4,der Kontrolle des allenfalls erforderlichen Sachkundenachweises gemäß Paragraph 13, Absatz 4,,
    5. 5.Ziffer 5der Einhaltung von tierschutzrechtlich bestehenden Zuchtbestimmungen,
    für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für diese Datenbank Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für diese Datenbank Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:Zur Erfüllung der in Absatz eins, angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Absatz 4,, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einspersonenbezogene Daten des Halters, ist diese Person nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder dem Züchter bzw. der Züchterin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin oder gegebenenfalls des Züchters bzw. der Züchterin:
      1. a)Litera aName,
      2. b)Litera bArt und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
      3. c)Litera cZustelladresse,
      4. d)Litera dKontaktdaten,
      5. e)Litera eGeburtsdatum,
      6. f)Litera fDatum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31b bei Zuchtkatzen,Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß Paragraph 31 b, bei Zuchtkatzen,
      7. g)Litera gDatum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,
      8. h)Litera hdie Eigenschaft als Züchter bzw. Züchterin gemäß § 31b,die Eigenschaft als Züchter bzw. Züchterin gemäß Paragraph 31 b,,
      9. i)Litera idie Bescheinigung über einen Sachkundenachweis gemäß § 13 Abs. 4.die Bescheinigung über einen Sachkundenachweis gemäß Paragraph 13, Absatz 4,
    2. 2.Ziffer 2tierbezogene Daten:
      1. a)Litera aRasse,
      2. b)Litera bGeschlecht,
      3. c)Litera cGeburtsdatum (zumindest Jahr),
      4. d)Litera dKennzeichnungsnummer (Microchipnummer) sowie jene der Elterntiere (sofern bekannt),
      5. e)Litera eim Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes bzw. der Tierärztin, der bzw. die den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
      6. f)Litera fGeburtsland,
      7. g)Litera gfakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
      8. h)Litera hfakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden,
      9. i)Litera iim Falle eines Tieres, das zur Zucht verwendet werden soll: allfällige Gutachten der Kommission zur Vermeidung von Qualzucht,
      10. j)Litera jim Falle eines Hundes oder einer Zuchtkatze, Anordnungen gemäß § 35 Abs. 6a sowie Angabe des Datums des allenfalls vorgenommenen Eingriffs zur Verhütung der Fortpflanzung.im Falle eines Hundes oder einer Zuchtkatze, Anordnungen gemäß Paragraph 35, Absatz 6 a, sowie Angabe des Datums des allenfalls vorgenommenen Eingriffs zur Verhütung der Fortpflanzung.
  3. (3)Absatz 3Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kennzeichnen zu lassen. Jungtiere sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
  4. (3a)Absatz 3 aAlle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn die Katze, die zur Zucht verwendet wird, bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
  5. (4)Absatz 4Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g, Abs. 2 Z 1 lit. i, Abs. 2 Z 2 lit. a bis f und Abs. 2 Z 2 lit. i bis j zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i,, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis f und Absatz 2, Ziffer 2, Litera i bis j zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera h und Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
    1. 1.Ziffer einsvom Halter selbst oder
    2. 2.Ziffer 2nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
    3. 3.Ziffer 3im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
  6. (4a)Absatz 4 aJeder Halter von Zuchtkatzen, das sind Katzen, die zur Zucht verwendet werden oder verwendet werden sollen, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:Jeder Halter von Zuchtkatzen, das sind Katzen, die zur Zucht verwendet werden oder verwendet werden sollen, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
    1. 1.Ziffer einsvom Halter selbst oder
    2. 2.Ziffer 2nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
    3. 3.Ziffer 3im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
  7. (4b)Absatz 4 bHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  8. (4c)Absatz 4 cDer Tierarzt bzw. die Tierärztin ist bei Durchführung der erstmaligen Kennzeichnung gemäß Abs. 3 verpflichtet, den Hund oder die Zuchtkatze gegen Entgelt unter Angabe der in Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Daten sowie des Datums der erstmaligen Kennzeichnung in der Datenbank gemäß § 24 a direkt zu erfassen oder über bereits bestehende elektronische Register einzutragen. Tierbesitzerinnen bzw. Tierbesitzer sowie Züchterinnen bzw. Züchter sind zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verpflichtet. Tierärztinnen und Tierärzte, die zur Ausstellung der Heimtierausweise gemäß § 26 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz (TGG) BGBl. I Nr. 53/2024 ermächtigt sind, haben zum Zweck der Administrierung zur Eintragung und Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a oder einem bereits bestehenden elektronischen Register hierfür relevante Daten zu verarbeiten.Der Tierarzt bzw. die Tierärztin ist bei Durchführung der erstmaligen Kennzeichnung gemäß Absatz 3, verpflichtet, den Hund oder die Zuchtkatze gegen Entgelt unter Angabe der in Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b genannten Daten sowie des Datums der erstmaligen Kennzeichnung in der Datenbank gemäß Paragraph 24, a direkt zu erfassen oder über bereits bestehende elektronische Register einzutragen. Tierbesitzerinnen bzw. Tierbesitzer sowie Züchterinnen bzw. Züchter sind zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verpflichtet. Tierärztinnen und Tierärzte, die zur Ausstellung der Heimtierausweise gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Tiergesundheitsgesetz (TGG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, ermächtigt sind, haben zum Zweck der Administrierung zur Eintragung und Registrierung in einer Datenbank gemäß Paragraph 24 a, oder einem bereits bestehenden elektronischen Register hierfür relevante Daten zu verarbeiten.
  9. (5)Absatz 5Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. den Eigentümer bzw. die Eigentümerin – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Datenbank gemäß § 24a das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH gemäß der §§ 9, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, bei juristischen Personen die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem bzw. der Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt bzw. eine freiberuflich tätige Tierärztin oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. den Eigentümer bzw. die Eigentümerin – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH gemäß der Paragraphen 9,, 10 Absatz 2 und 13 Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, bei juristischen Personen die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem bzw. der Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt bzw. eine freiberuflich tätige Tierärztin oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
  10. (6)Absatz 6Jede Änderung ist vom Halter oder vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin von Hunden in der in Abs. 4 Z 1 bis 3, von Zuchtkatzen in der in Abs. 4a Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle einer Meldung und Eingabe eines Halter- oder eines Eigentümer- bzw. Eigentümerinnenwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Bei Meldung des Todes des Tieres an die Behörde unter Vorlage einer Bescheinigung über den Tod ist von dieser nach Ablauf von zwei Jahren die Löschung der tierbezogenen Daten aus dem Register vorzunehmen. Hat der Halter über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren kein Tier bzw. andere aufrechte Unterlagen in der Datenbank gemäß § 24a gemeldet bzw. verspeichert, so ist der gesamte Stammdatensatz zu löschen. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus der Datenbank.Jede Änderung ist vom Halter oder vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin von Hunden in der in Absatz 4, Ziffer eins bis 3, von Zuchtkatzen in der in Absatz 4 a, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle einer Meldung und Eingabe eines Halter- oder eines Eigentümer- bzw. Eigentümerinnenwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Bei Meldung des Todes des Tieres an die Behörde unter Vorlage einer Bescheinigung über den Tod ist von dieser nach Ablauf von zwei Jahren die Löschung der tierbezogenen Daten aus dem Register vorzunehmen. Hat der Halter über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren kein Tier bzw. andere aufrechte Unterlagen in der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, gemeldet bzw. verspeichert, so ist der gesamte Stammdatensatz zu löschen. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus der Datenbank.
  11. (7)Absatz 7Jeder Halter und jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin ist berechtigt, die von ihm bzw. ihr eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 und Abs. 4a Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in die Datenbank gemäß § 24a kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Datenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.Jeder Halter und jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin ist berechtigt, die von ihm bzw. ihr eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Absatz 6, zu ändern. Die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder die Veterinärbehörde sowie die in Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 4 a, Ziffer 3, genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in die Datenbank gemäß Paragraph 24 a, kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Datenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.
  12. (8)Absatz 8Organe von Gebietskörperschaften sind ermächtigt, zum Zweck der Administrierung der Hundeabgabe folgende Daten der Datenbank zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einspersonenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin:
      1. a)Litera aName,
      2. b)Litera bAdresse,
      3. c)Litera cGeburtsdatum,
      4. d)Litera dDatum der Aufnahme der Haltung des Hundes.
    2. 2.Ziffer 2tierbezogene Daten:
      1. a)Litera aRasse des Hundes,
      2. b)Litera bGeburtsdatum des Hundes,
      3. c)Litera cKennzeichnungsnummer (Chipnummer).
    Die verarbeiteten Daten sind 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes zu löschen.

§ 25 TSchG


  1. (1)Absatz einsWildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (§ 24 Abs. 1 Z 1) gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, zu regeln.Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,) gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, zu regeln.
  2. (2)Absatz 2Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:Einer Anzeige nach Absatz eins, bedürfen nicht:
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, unterliegen,Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2Zoos,
    3. 3.Ziffer 3Tierheime,
    4. 4.Ziffer 4die Haltung von Tieren im Rahmen gewerbsmäßiger Tätigkeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
    1. 1.Ziffer einsjene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
    2. 2.Ziffer 2die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben.die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Absatz eins, angezeigt haben.
  4. (4)Absatz 4Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Abs. 1 entsprechend.Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Absatz eins, entsprechend.
  5. (5)Absatz 5Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.

§ 26 TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach § 23.Die Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach Paragraph 23,
  2. (2)Absatz 2Nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung) hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten durch Verordnung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Wird der Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, so hat die Behörde für den Fall, dass der Eigentümer der Tiere nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung zu sorgen, zu verfügen, dass die betroffenen Tiere solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben werden, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende oder, sofern die Haltung im Ausland erfolgen soll, gleichwertige Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

§ 27 TSchG


  1. (1)Absatz einsIn Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die für die Bewilligung zuständige Behörde ist jene, in deren Sprengel sich das Winterquartier der Haltung befindet. Befindet sich das Winterquartier im Ausland, ist die für die Bewilligung zuständige Behörde diejenige, in deren Sprengel die Haltung von Tieren im Rahmen eines Zirkusses erstmals erfolgt. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 richtet sich nach dem jeweiligen Standort.Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die für die Bewilligung zuständige Behörde ist jene, in deren Sprengel sich das Winterquartier der Haltung befindet. Befindet sich das Winterquartier im Ausland, ist die für die Bewilligung zuständige Behörde diejenige, in deren Sprengel die Haltung von Tieren im Rahmen eines Zirkusses erstmals erfolgt. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Paragraph 23, Absatz 2, richtet sich nach dem jeweiligen Standort.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dassDie Bewilligung ist nach Maßgabe des Paragraph 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen entspricht,
    2. 2.Ziffer 2eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und
    3. 3.Ziffer 3der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine vergleichbare Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen.
  5. (5)Absatz 5Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen.
  6. (6)Absatz 6§ 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 26, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 28 TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, ausgenommen es handelt sich umDie Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23,, ausgenommen es handelt sich um
    1. 1.Ziffer einsVeranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Viehmärkte sowie landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, oder
    3. 3.Ziffer 3Präsentationen der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder der Zollwache oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder
    4. 4.Ziffer 4Prüfungen von österreichischen Verbänden oder Vereinen.
    Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Paragraph 23, Ziffer 5, richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für nach Absatz eins, bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.Bei Veranstaltungen nach Absatz eins und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.

§ 29 TSchG


  1. (1)Absatz einsDas Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach Paragraph 23,
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wennDie Bewilligung ist nach Maßgabe des Paragraph 23 und nur dann zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und
    2. 2.Ziffer 2bei Tierheimen und Tierpensionen mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung mitarbeitet.
  3. (3)Absatz 3Die Leitung des Tierheimes oder einer Tierpension hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.

§ 30 TSchG


(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.

(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.

(6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.

(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.

(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.

§ 31 TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (§ 1 Abs. 2 GewO 1994) oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, bedarf einer Bewilligung nach § 23, es sei denn es handelt sich um eine Haltung zur Zucht gemäß § 31b Abs. 1.Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994) oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren, bedarf einer Bewilligung nach Paragraph 23,, es sei denn es handelt sich um eine Haltung zur Zucht gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über die artgemäße Haltung der jeweiligen Tierart regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung, die erforderlichen Impfungen und ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Melde- und Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Sofern bereits eine Meldung gemäß § 31b Abs. 1 erfolgt ist, ist keine weitere Meldung erforderlich. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie, den Ort der Haltung sowie – falls vorhanden – die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke des Verkaufs, ausgenommen von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Absatz eins, bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Sofern bereits eine Meldung gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, erfolgt ist, ist keine weitere Meldung erforderlich. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie, den Ort der Haltung sowie – falls vorhanden – die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerbsmäßiger Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerbsmäßiger Tätigkeiten, nicht gehalten und ausgestellt werden.Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerbsmäßiger Tätigkeiten gemäß Absatz eins, in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerbsmäßiger Tätigkeiten, nicht gehalten und ausgestellt werden.

§ 31a TSchG


  1. (1)Absatz einsWer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29, § 31 oder § 31b bewilligte oder gemäß § 31 oder § 31b gemeldete Einrichtung zu sein oder Tätigkeit auszuüben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Wer Tiere, ausgenommen in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß Paragraph 29,, Paragraph 31, oder Paragraph 31 b, bewilligte oder gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 31 b, gemeldete Einrichtung zu sein oder Tätigkeit auszuüben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hatWer Tiere, ausgenommen jene die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannt sind, abgibt, hat
    1. 1.Ziffer einssicherzustellen, dass Jungtiere nicht vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier getrennt werden,
    2. 2.Ziffer 2nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 31, bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.
  3. (3)Absatz 3Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gemäß § 31 Abs. 1 für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung haben die Anzahl der aus dem Ausland vermittelten Hunde je Quartal spätestens 14 Tage nach Quartalsende an die örtlich zuständige Behörde zu melden. Diese hat die Anzahl der gemeldeten Hunde aufgeschlüsselt nach den Inhaberinnen bzw. Inhabern einer gemäß § 31 Abs. 1 für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung zu sammeln. Dies gilt auch, wenn keine Haltung in Österreich vorliegt, jedoch mit Hunden aus dem Ausland in Österreich gehandelt wird oder Hunde aus dem Ausland nach Österreich vermittelt werden.Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung haben die Anzahl der aus dem Ausland vermittelten Hunde je Quartal spätestens 14 Tage nach Quartalsende an die örtlich zuständige Behörde zu melden. Diese hat die Anzahl der gemeldeten Hunde aufgeschlüsselt nach den Inhaberinnen bzw. Inhabern einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung zu sammeln. Dies gilt auch, wenn keine Haltung in Österreich vorliegt, jedoch mit Hunden aus dem Ausland in Österreich gehandelt wird oder Hunde aus dem Ausland nach Österreich vermittelt werden.

§ 31b TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht ist vom Halter, mit Ausnahme von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, der Behörde zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung, falls vorhanden die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale sowie die Angabe der betreuenden Tierärztin bzw. des betreuenden Tierarztes zu enthalten. Nähere Bestimmungen über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht ist vom Halter, mit Ausnahme von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, der Behörde zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung, falls vorhanden die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale sowie die Angabe der betreuenden Tierärztin bzw. des betreuenden Tierarztes zu enthalten. Nähere Bestimmungen über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, mit Ausnahme von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, bedarf bei Überschreitung nachstehender Grenzwerte einer Bewilligung nach § 23. Eine bewilligungspflichtige Zucht liegt jedenfalls dann vor, wenn jährlich mehr als die folgende Anzahl an Tieren abgegeben wird:Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, mit Ausnahme von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, bedarf bei Überschreitung nachstehender Grenzwerte einer Bewilligung nach Paragraph 23, Eine bewilligungspflichtige Zucht liegt jedenfalls dann vor, wenn jährlich mehr als die folgende Anzahl an Tieren abgegeben wird:
    1. 1.Ziffer einszwei Würfe Hundewelpen,
    2. 2.Ziffer 2drei Würfe Katzenwelpen,
    3. 3.Ziffer 3100 Jungtiere pro Jahr von Kaninchen, Zwergkaninchen, Chinchillas oder Meerschweinchen,
    4. 4.Ziffer 4300 Jungtiere pro Jahr von Mäusen, Ratten, Hamstern oder Gerbils,
    5. 5.Ziffer 51000 Jungtiere von Zierfischen,
    6. 6.Ziffer 6100 Jungtiere pro Jahr von Reptilien, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr,
    7. 7.Ziffer 7bei Vögeln:
      1. a)Litera a300 Jungtiere pro Jahr von Vögeln bis zur Größe eines Nymphensittichs,
      2. b)Litera b150 Jungtiere pro Jahr von Vögeln, die größer als Nymphensittiche sind oder
      3. c)Litera c50 Jungtiere pro Jahr von Aras oder Kakadus, ausgenommen Nymphensittiche.
    Züchtet jemand mehrere der unter Z 3 bis 7 genannten Tierarten, so ist die Anzahl der einzelnen Arten prozentual zusammenzuzählen.Züchtet jemand mehrere der unter Ziffer 3 bis 7 genannten Tierarten, so ist die Anzahl der einzelnen Arten prozentual zusammenzuzählen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in der Verordnung gemäß Abs. 1 auch die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen für Tiere bestimmter Arten oder Rassen anordnen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in der Verordnung gemäß Absatz eins, auch die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen für Tiere bestimmter Arten oder Rassen anordnen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Abgabe von Tieren ist eine Information gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz auch vom Züchter bzw. von der Züchterin durchzuführen.Bei der Abgabe von Tieren ist eine Information gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz auch vom Züchter bzw. von der Züchterin durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat gemeldete und bewilligte Haltungen zur Zucht regelmäßig zu kontrollieren.

§ 32 TSchG


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach Paragraph 6, darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
  3. (3)Absatz 3Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.
  4. (4)Absatz 4Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.
  5. (5)Absatz 5Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
    2. 2.Ziffer 2die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines bzw. einer mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes bzw. Tierärztin erfolgen,
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,
    4. 4.Ziffer 4die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,
    5. 5.Ziffer 5die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,
    6. 6.Ziffer 6sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und
    7. 7.Ziffer 7die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen an Schlachthöfe,
    2. 2.Ziffer 2das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen,
    3. 3.Ziffer 3das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten,
    4. 4.Ziffer 4das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren,
    5. 5.Ziffer 5das Entbluten von Tieren,
    6. 6.Ziffer 6das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    7. 7.Ziffer 7die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden,
    8. 8.Ziffer 8das fachgerechte Töten von Futtertieren,
    9. 9.Ziffer 9die Lebendhälterung von Speisefischen sowie
    10. 10.Ziffer 10die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
    zu treffen.

§ 32a TSchG


  1. (1)Absatz einsZur Ausarbeitung von Leitfäden gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1) sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich berechtigt.Zur Ausarbeitung von Leitfäden gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 Sitzung 1) sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß § 42 und der Vollzugsbeirat gemäß § 42a zu hören. Die geprüften Leitfäden sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß Paragraph 42 und der Vollzugsbeirat gemäß Paragraph 42 a, zu hören. Die geprüften Leitfäden sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Werden von der Wirtschaftskammer Österreich oder der Landwirtschaftskammer Österreich keine Leitfäden vorgelegt, obliegt die Ausarbeitung dieser dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

§ 32b TSchG


  1. (1)Absatz einsKontaktstelle gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.Kontaktstelle gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Kontaktstelle gemäß Abs. 1 kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beauftragen.Der Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Kontaktstelle gemäß Absatz eins, kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beauftragen.

§ 32c TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Programme für die Schulungen, die Inhalte und die Modalitäten der Prüfungen gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden basierend auf Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Landwirtschaftskammer Österreich vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung geregelt.Die Programme für die Schulungen, die Inhalte und die Modalitäten der Prüfungen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden basierend auf Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Landwirtschaftskammer Österreich vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung geregelt.
  2. (2)Absatz 2Die Organisation und Durchführung von Schulungen und Prüfungen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat durch die Wirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern oder durch Fortbildungsinstitute dieser Einrichtungen oder durch sonstige in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte einschlägige Ausbildungsstätten zu erfolgen. Diese haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Zeugnisse zu führen. Den Behörden sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Liste zu gewähren oder die Liste in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.Die Organisation und Durchführung von Schulungen und Prüfungen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat durch die Wirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern oder durch Fortbildungsinstitute dieser Einrichtungen oder durch sonstige in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannte einschlägige Ausbildungsstätten zu erfolgen. Diese haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Zeugnisse zu führen. Den Behörden sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Liste zu gewähren oder die Liste in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung mit Abschlussprüfung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes ein Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu beantragen. Personen, die eine entsprechende Schulung durch ein Zeugnis nachweisen können, aber keinen Wohnsitz in Österreich haben, haben den Sachkundenachweis bei der nach dem Ort der Verrichtung ihrer Arbeit örtlich zuständigen Behörde zu beantragen.Mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung mit Abschlussprüfung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes ein Sachkundenachweis gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu beantragen. Personen, die eine entsprechende Schulung durch ein Zeugnis nachweisen können, aber keinen Wohnsitz in Österreich haben, haben den Sachkundenachweis bei der nach dem Ort der Verrichtung ihrer Arbeit örtlich zuständigen Behörde zu beantragen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörden gemäß Abs. 3 stellen die Sachkundenachweise aus. Dabei sind neben den verpflichtenden Angaben gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 folgende personenbezogene Daten anzuführen:Die Behörden gemäß Absatz 3, stellen die Sachkundenachweise aus. Dabei sind neben den verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 folgende personenbezogene Daten anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers,
    3. 3.Ziffer 3Wohnsitzadresse.
  5. (5)Absatz 5Die Behörden gemäß Abs. 3 haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Sachkundenachweise zu führen und diese aktuell zu halten.Die Behörden gemäß Absatz 3, haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Sachkundenachweise zu führen und diese aktuell zu halten.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erlangung von Sachkundenachweisen, die Anrechnung von einschlägigen Ausbildungen und die Form der Sachkundenachweise zu regeln.
  7. (7)Absatz 7Kopien der Sachkundenachweise des Personals haben in den Schlachthöfen aufzuliegen. Der Behörde ist Einsicht zu gewähren.
  8. (8)Absatz 8Der Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Kontaktdaten der in Abs. 2 genannten Stellen auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.Der Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Kontaktdaten der in Absatz 2, genannten Stellen auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.
  9. (9)Absatz 9Bis 8. Dezember 2015 ist die Erlangung eines Sachkundenachweises möglich, wenn eine Person mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß § 7 iVm Anhang I der Tierschutz-Schlacht-Verordnung, BGBl. II Nr. 488/2004 idF BGBl. II Nr. 31/2006, drei Jahre Berufserfahrung nachweist und keine Gründe vorliegen, die gemäß § 32d Abs. 1 einen Entzug bedeuten würden.Bis 8. Dezember 2015 ist die Erlangung eines Sachkundenachweises möglich, wenn eine Person mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Tierschutz-Schlacht-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2006,, drei Jahre Berufserfahrung nachweist und keine Gründe vorliegen, die gemäß Paragraph 32 d, Absatz eins, einen Entzug bedeuten würden.

§ 32d TSchG


(1) Der Sachkundenachweis ist von der Behörde mit Bescheid zu entziehen, wenn

1.

aufgrund von Kontrollen festgestellt wird, dass einer der in Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Gründe vorliegt und einer Verwarnung durch die zuständige Behörde nicht nachgekommen wurde, oder

2.

die Inhaberin bzw. der Inhaber des Sachkundenachweises wegen schwerwiegender Verstöße in Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 oder dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft wurde, oder

3.

eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 222 StGB erfolgt ist, oder eine Bestrafung gemäß § 222 StGB nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder der Staatsanwalt aufgrund diversioneller Maßnahmen gemäß § 198 StPO von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) In Fällen des Entzuges ist der Sachkundenachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Sachkundenachweis nicht abgeliefert, so ist er gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zu entziehen. Die Behörde, die den Sachkundenachweis entzieht, hat, wenn es sich dabei nicht um die Behörde handelt, die diesen ausgestellt hat, dieser unverzüglich Mitteilung zu erstatten und den eingezogenen Sachkundenachweis zu übermitteln. Die Behörde, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, hat den Entzug des Sachkundenachweises unverzüglich in der Liste gemäß § 32c Abs. 5 zu vermerken.

(3) Die Wiedererlangung ist im Falle eines Entzuges aufgrund von Abs. 1 Z 1 möglich, wenn durch abermalige positive Absolvierung der Schulung mit Prüfung gemäß § 32c Abs. 2 nachgewiesen wird, dass ein Entzugsgrund nach Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht mehr vorliegt. Im Falle eines Entzuges gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Wiederholung der Schulung mit Prüfung einmal möglich.

3. Hauptstück - Vollziehung

§ 33 TSchG


§ 33.Paragraph 33,

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 34 TSchG


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 37 in Verbindung mit § 5, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, 2 und 7, in Verbindung mit § 6 sowie mit § 8 durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,

3.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

4.

Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit § 36 und § 37 Abs. 1

mitzuwirken.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 35 TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
  2. (2)Absatz 2Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und 4, 31a Abs. 1 sind von der Behörde im Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29, 31 Absatz eins und 4, 31a Absatz eins, sind von der Behörde im Register gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Abs. 2 sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, einzutragen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 2, sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Absatz 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Jedenfalls als ausreichend qualifiziert gelten Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl. Nr. 215/1949, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben. Weiters als ausreichend qualifiziert gelten Personen im Dienststand des Landes oder einer Statutarstadt, wenn diese fachlich einschlägige Aufgaben wahrnehmen und einen entsprechenden Ausbildungslehrgang absolviert haben. Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Ausbildungslehrganges sowie die Qualifikationen von Personen außerhalb des Dienstes in einer Gebietskörperschaft sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen. Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit der Überwachung für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzten Fachbereichen an sich ziehen.Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Jedenfalls als ausreichend qualifiziert gelten Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben. Weiters als ausreichend qualifiziert gelten Personen im Dienststand des Landes oder einer Statutarstadt, wenn diese fachlich einschlägige Aufgaben wahrnehmen und einen entsprechenden Ausbildungslehrgang absolviert haben. Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Ausbildungslehrganges sowie die Qualifikationen von Personen außerhalb des Dienstes in einer Gebietskörperschaft sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen. Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit der Überwachung für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzten Fachbereichen an sich ziehen.
  6. (6)Absatz 6Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
  7. (6a)Absatz 6 aDie Behörde ist berechtigt, zur Verhinderung von Qualzucht, in folgenden Fällen die Zucht mit Einzeltieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, durch Bescheid zu untersagen und erforderlichenfalls binnen angemessener Frist die Kastration anzuordnen, für:
    1. 1.Ziffer einsTiere bestimmter Tierrassen oder mit besonderen Merkmalen, die durch Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 von der Zucht ausgeschlossen wurden,Tiere bestimmter Tierrassen oder mit besonderen Merkmalen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, von der Zucht ausgeschlossen wurden,
    2. 2.Ziffer 2Tiere, für die Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme nach § 22b Abs. 3 bei der wissenschaftlichen Kommission nach § 22c zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorgelegt, jedoch von dieser nach Prüfung gemäß § 22b Abs. 4 als nicht geeignet beurteilt wurden und somit den Anforderungen des § 22a Abs. 2 nicht entsprochen wird oderTiere, für die Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme nach Paragraph 22 b, Absatz 3, bei der wissenschaftlichen Kommission nach Paragraph 22 c, zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorgelegt, jedoch von dieser nach Prüfung gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, als nicht geeignet beurteilt wurden und somit den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2, nicht entsprochen wird oder
    3. 3.Ziffer 3Tiere von Züchterinnen bzw. Züchtern, für die die Erstellung eines Gutachtens nach § 22c Abs. 4 Z 10 behördlich vorgeschrieben wurde oder freiwillig erfolgte, dieses jedoch die Eignung zur Zucht negativ beurteilt hat und somit den Anforderungen des § 22a Abs. 2 nicht entsprochen wird.Tiere von Züchterinnen bzw. Züchtern, für die die Erstellung eines Gutachtens nach Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, behördlich vorgeschrieben wurde oder freiwillig erfolgte, dieses jedoch die Eignung zur Zucht negativ beurteilt hat und somit den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2, nicht entsprochen wird.
  8. (7)Absatz 7Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Absatz 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.

§ 36 TSchG


(1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.

(2) Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.

(3) Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

§ 37 TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
  3. (2a)Absatz 2 aOrgane der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen Paragraph 8, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 8 a, verstoßen, die Tiere abzunehmen.
  4. (3)Absatz 3Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Absatz 2 a, abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  5. (4)Absatz 4Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß § 35 Abs. 6a, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß Paragraph 35, Absatz 6 a,, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.

4. Hauptstück - Straf- und Schlussbestimmungen

§ 38 TSchG


  1. (1)Absatz einsWer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
    1. 1.Ziffer einseinem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
    2. 2.Ziffer 2ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
    3. 3.Ziffer 3an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
    4. 4.Ziffer 4gegen § 8 oder § 8b verstößt,gegen Paragraph 8, oder Paragraph 8 b, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
  3. (3)Absatz 3Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5,, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person bzw. eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person bzw. eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. (5a)Absatz 5 aStrafbar nach § 38 Abs. 3 ist auch, wer mittels im Ausland gesetzter Aktivitäten im Internet Tiere in Österreich anbietet und dadurch gegen § 8a Abs. 2 verstößt.Strafbar nach Paragraph 38, Absatz 3, ist auch, wer mittels im Ausland gesetzter Aktivitäten im Internet Tiere in Österreich anbietet und dadurch gegen Paragraph 8 a, Absatz 2, verstößt.
  7. (5b)Absatz 5 bStrafbar nach § 38 Abs. 3 ist auch, wer Tiere, ausgenommen jene, die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannt sind, vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier trennt, erwirbt oder durch einen anderen erwerben lässt; dies gilt auch, wenn der Erwerb im Ausland erfolgt.Strafbar nach Paragraph 38, Absatz 3, ist auch, wer Tiere, ausgenommen jene, die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannt sind, vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier trennt, erwirbt oder durch einen anderen erwerben lässt; dies gilt auch, wenn der Erwerb im Ausland erfolgt.
  8. (6)Absatz 6Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 45 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 45, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
  9. (7)Absatz 7Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. I Z 30, BGBl. I Nr. 130/2022)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,)

§ 39 TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5,, 6, 7, 8 oder 8b mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5,, 6, 7, 8 oder 8b in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, VStG.
  4. (4)Absatz 4Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wennDie Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß Paragraph 222, StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen Paragraph 222, StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.
  5. (5)Absatz 5Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierungen haben ihrerseits die ihnen jeweils unterstellten Behörden über alle Tierhaltungsverbote oder Aufhebungen im gesamten Bundesgebiet in Kenntnis zu setzen.Tierhaltungsverbote gemäß Absatz eins, gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierungen haben ihrerseits die ihnen jeweils unterstellten Behörden über alle Tierhaltungsverbote oder Aufhebungen im gesamten Bundesgebiet in Kenntnis zu setzen.

§ 40 TSchG


(1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

(3) Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

§ 41 TSchG


  1. (1)Absatz einsJedes Land hat gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Zur Tierschutzombudsperson können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Tierschutzombudsperson hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen. Diese Unterstützung kann entweder durch eine eigens eingerichtete juristische Stelle in der Tierschutzombudsstelle erfolgen, oder die Tierschutzombudsperson kann im erforderlichen Umfang auf die rechtliche Expertise der Landesverwaltung zugreifen.
  4. (4)Absatz 4Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I 54/2007, Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2007,, Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.
  5. (5)Absatz 5Der Tierschutzombudsperson wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie des Tiertransportgesetzes 2007 zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Interessen des Tierschutzes (Abs. 3) geltend zu machen.)Der Tierschutzombudsperson wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie des Tiertransportgesetzes 2007 zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Interessen des Tierschutzes (Absatz 3,) geltend zu machen.)
  6. (6)Absatz 6Die Tierschutzombudsperson hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gelangten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie allfällig vorhandene Unterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
  7. (7)Absatz 7Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens der zuständigen Tierschutzombudsperson Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der bisherigen Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen § 222 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, begangen haben. Die Übermittlung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden bereits vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Tierschutzombudsperson im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens der zuständigen Tierschutzombudsperson Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der bisherigen Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Paragraph 222, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, begangen haben. Die Übermittlung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden bereits vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Tierschutzombudsperson im Sinne des Absatz 3, zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
  8. (8)Absatz 8Die Tierschutzombudsperson hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 222 StGB jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.Die Tierschutzombudsperson hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach Paragraph 222, StGB jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 77, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
  9. (9)Absatz 9In Ausübung ihres Amtes unterliegt die Tierschutzombudsperson keinen Weisungen.
  10. (10)Absatz 10Die Tierschutzombudsperson hat der Landesregierung über ihre Tätigkeit zu berichten.
  11. (11)Absatz 11Die Tierschutzombudsperson darf während ihrer Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit ihren Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
  12. (12)Absatz 12Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson endet durch den Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.

§ 41a TSchG


  1. (1)Absatz einsBeim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Tierschutzkommission eingerichtet, die aus je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellten Expertinnen bzw. Experten, von denen zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Tierschutzkommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz in der Tierschutzkommission führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  4. (4)Absatz 4Die Tierschutzkommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  5. (5)Absatz 5Empfehlungen der Tierschutzkommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  6. (6)Absatz 6Die Tierschutzkommission hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsBeratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes;
    2. 2.Ziffer 2Empfehlungen an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
    3. 3.Ziffer 3Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Abs. 9.Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Absatz 9,
  7. (7)Absatz 7Die Tierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Tierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.Die Tierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Absatz 6, genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Tierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
  8. (8)Absatz 8Mit Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Tierschutzkommission weitere Expertinnen bzw. Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
  9. (9)Absatz 9Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

§ 42 TSchG


  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einseine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. 3.Ziffer 3eine je Land namhaft gemachte Tierschutzombudsperson,
    4. 4.Ziffer 4je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,
    5. 5.Ziffer 5eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,
    6. 6.Ziffer 6eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,
    7. 7.Ziffer 7eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,
    8. 8.Ziffer 8eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,
    9. 9.Ziffer 9eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,
    10. 10.Ziffer 10eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
    11. 11.Ziffer 11eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,
    (Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,)
  3. (3)Absatz 3Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wennEine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oderdie Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied dies beantragt oder
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die ihr bzw. sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt die bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung der bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und nach Anhörung des Rates.
  5. (4a)Absatz 4 aZu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden; entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  6. (5)Absatz 5Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern bzw. den beigezogenen Expertinnen bzw. Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen.Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern bzw. den beigezogenen Expertinnen bzw. Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen.
  7. (6)Absatz 6Die im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung der bzw. des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten.
  8. (7)Absatz 7Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:
    1. 1.Ziffer einsBeratung der Kommission und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes,
    2. 2.Ziffer 2Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    3. 3.Ziffer 3Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007,
    4. 4.Ziffer 4Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Kommission,
    5. 5.Ziffer 5Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,
    6. 6.Ziffer 6Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise,
    7. 7.Ziffer 7Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9,Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9,,
    8. 8.Ziffer 8Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.
  9. (8)Absatz 8Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  10. (9)Absatz 9Vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.Vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können Stellungnahmen gemäß Absatz 7, Ziffer 2 und gemäß Absatz 7, Ziffer 3, nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.

    (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,)

§ 42a TSchG


  1. (1)Absatz einsBeim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
    2. 2.Ziffer 2die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);
    3. 3.Ziffer 3die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecherin bzw. Sprecher der Tierschutzombudspersonen.
    Die Mitglieder werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die bzw. der Vorsitzende des Tierschutzrates gemäß § 42 ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; sie bzw. er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.Die Mitglieder werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die bzw. der Vorsitzende des Tierschutzrates gemäß Paragraph 42, ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; sie bzw. er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.
  3. (3)Absatz 3Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
  5. (5)Absatz 5Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  6. (6)Absatz 6Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  7. (7)Absatz 7Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
    1. 1.Ziffer einsErarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;
    2. 2.Ziffer 2Erarbeitung von Richtlinien für den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;
    3. 3.Ziffer 3Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges.Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, aus Sicht des Vollzuges.

§ 43 TSchG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 44 TSchG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in Paragraph 3, Absatz 4, umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  4. (4)Absatz 4Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
    1. 1.Ziffer einsderen Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder
    2. 2.Ziffer 2darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.
    Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß § 24 die notwendigen Regelungen zu treffen.Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß Paragraph 24, die notwendigen Regelungen zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen fürAbweichend von Absatz 4, zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für
    1. 1.Ziffer einsZoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;Zoos (Paragraph 26,) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;
    2. 2.Ziffer 2Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;Tierheime (Paragraph 29,) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Paragraph 31,) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;
    3. 3.Ziffer 3Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;Tierhaltungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;
    4. 4.Ziffer 4Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung
      1. a)Litera avon Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (Paragraph 18, Absatz 3,), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,
      2. b)Litera bvon Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,
      3. c)Litera cvon Pferden. Pferdeartigen, Schafen, Ziegen, Neuweltkameliden und Nutzfischen jedenfalls 2020;
      4. d)Litera dvon Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 31. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend lit. c.von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 31. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend Litera c,
      soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020;soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020;
    5. 5.Ziffer 5Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen.Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Verordnungen.
  6. (5a)Absatz 5 aSoweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von § 24 Abs. 1 Z 1 nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.
  7. (6)Absatz 6Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des Paragraph 16, Absatz 4, zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.
  8. (7)Absatz 7Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.
    2. 2.Ziffer 2Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.
  9. (8)Absatz 8Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (Paragraph 23,) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.
  10. (9)Absatz 9Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Absatz eins, festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.
  11. (10)Absatz 10Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Absatz 8,) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.
  12. (11)Absatz 11Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7 Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28 und 29 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 und die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß § 31 müssen mit spätestens 1. Juli 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14) verfügen.Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß Paragraphen 7, Absatz 3,, 11, 25 Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, 26, 27, 28 und 29 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 und die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß Paragraph 31, müssen mit spätestens 1. Juli 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (Paragraph 14,) verfügen.

    (Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2008)Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,)

  13. (13)Absatz 13§ 3 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 42 Abs. 2, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 Z 7 sowie § 48 Z 5 lit. d treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 41, Absatz 4, Satz 1, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 42, Absatz 2,, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 Ziffer 7, sowie Paragraph 48, Ziffer 5, Litera d, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2007, angehören, gelten als gemäß § 42 Abs. 3 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß § 42 Abs. 3 ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2007, im Amt.Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, angehören, gelten als gemäß Paragraph 42, Absatz 3, bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, im Amt.
  15. (15)Absatz 15Die §§ 3 Abs. 4 Z 1, 4 Z 14, 5 Abs. 2 Z 1, 5 Abs. 2 Z 17, 5 Abs. 4 erster Satz, 5 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8a, 18 Abs. 3, 3a, Abs. 6 bis 11, 24, 28 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 5, 35 Abs. 3, 37 Abs. 2a, 38 Abs. 3, 42 Abs. 7 Z 6, 44 Abs. 5 Z 4 lit. c und d, Abs. 5a, 11 und 17 in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 4, Ziffer eins,, 4 Ziffer 14,, 5 Absatz 2, Ziffer eins,, 5 Absatz 2, Ziffer 17,, 5 Absatz 4, erster Satz, 5 Absatz 5,, 7 Absatz 5,, 8a, 18 Absatz 3,, 3a, Absatz 6 bis 11, 24, 28 Absatz eins,, 31 Absatz 2 und 5, 35 Absatz 3,, 37 Absatz 2 a,, 38 Absatz 3,, 42 Absatz 7, Ziffer 6,, 44 Absatz 5, Ziffer 4, Litera c und d, Absatz 5 a,, 11 und 17 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 24a tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.Paragraph 24 a, tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.

    (Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2024)Anmerkung, Absatz 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024,)

  17. (18)Absatz 18§ 31 Abs. 4, in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, tritt mit Kundmachung der Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 4,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, tritt mit Kundmachung der Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft.
  18. (19)Absatz 19Die §§ 5 Abs. 5, 23 Z 1, 24 Abs. 3, 24a Abs. 2 Z 1 lit. b, 24a Abs. 4, 28 Abs. 1, 39 Abs. 1, 4 und 5, 41a, 42, 42a, 46 Z 1, 2 und 7 sowie die Überschrift von § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2010, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft, gleichzeitig erlischt die nach den bisherigen Regelungen erfolgte Bestellung der Mitglieder des Tierschutzrates.Die Paragraphen 5, Absatz 5,, 23 Ziffer eins,, 24 Absatz 3,, 24a Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 24a Absatz 4,, 28 Absatz eins,, 39 Absatz eins,, 4 und 5, 41a, 42, 42a, 46 Ziffer eins,, 2 und 7 sowie die Überschrift von Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft, gleichzeitig erlischt die nach den bisherigen Regelungen erfolgte Bestellung der Mitglieder des Tierschutzrates.
  19. (20)Absatz 20Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 10 sowie 25 Abs. 2 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins,, 10 sowie 25 Absatz 2, in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  20. (21)Absatz 21Die §§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 7 Abs. 5 erster Satz, § 38 Abs. 8 und § 42 Abs. 2 Z10 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m,, Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 42, Absatz 2, Z10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  21. (22)Absatz 22Mit 1. Jänner 2014 tritt
    1. 1.Ziffer eins§ 33 Abs. 2 außer Kraft undParagraph 33, Absatz 2, außer Kraft und
    2. 2.Ziffer 2§ 41 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft.
  22. (23)Absatz 23Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 9, 9a, 9b und 14, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m und Schlusssatz, Abs. 2 Z 3 und Z 13 und Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 3 und 6, § 8a Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 18a samt Überschrift, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23, § 24a Abs. 5, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2 und 4, § 29 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 37, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 2 Z 3, § 42a Abs. 2 Z 3 und § 44 Abs. 17 in der Fassung BGBl I Nr. 61/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 9,, 9a, 9b und 14, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m und Schlusssatz, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 13 und Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz 3 und 6, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 24 a, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins und 3, Paragraph 41, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 42,, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 44, Absatz 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  23. (24)Absatz 24§ 24a Abs. 1 bis 4a, 6 und 7 samt Überschrift in der Fassung BGBl I Nr. 61/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die bei Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Haltungen, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes erstmals einer Bewilligung bedürfen, gelten vorläufig als bewilligt. Die vorläufige Bewilligung erlischt, wenn nicht bis zum 1. Juli 2018 die Erteilung der endgültigen Bewilligung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.Paragraph 24 a, Absatz eins bis 4a, 6 und 7 samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die bei Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Haltungen, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes erstmals einer Bewilligung bedürfen, gelten vorläufig als bewilligt. Die vorläufige Bewilligung erlischt, wenn nicht bis zum 1. Juli 2018 die Erteilung der endgültigen Bewilligung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.
  24. (25)Absatz 25Meldepflichten für Haltungen, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2017 neu entstehen, sowie die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen (§ 24a Abs. 3a) müssen bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.Meldepflichten für Haltungen, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, neu entstehen, sowie die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen (Paragraph 24 a, Absatz 3 a,) müssen bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.
  25. (26)Absatz 26Die §§ 18a Abs. 12 bis 14, 24a Abs. 1, 4b und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Paragraphen 18 a, Absatz 12 bis 14, 24a Absatz eins,, 4b und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  26. (27)Absatz 27§ 4 Z 15, § 6 Abs. 4 und 5, § 8a Abs. 2, § 31 Abs. 5 und § 31a in der Fassung von BGBl. I Nr. 86/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 4, Ziffer 15,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 5 und Paragraph 31 a, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  27. (28)Absatz 28Zoofachhandlungen und andere gewerbliche Einrichtungen, die am 30. September 2018 eine aufrechte Bewilligung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zur Haltung von Hunden und/oder Katzen zum Zwecke des Verkaufs haben, dürfen von dieser Bewilligung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 Gebrauch machen, wobei die Haltungsbestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung in der Fassung von BGBl. II Nr. 139/2018 einzuhalten sind.Zoofachhandlungen und andere gewerbliche Einrichtungen, die am 30. September 2018 eine aufrechte Bewilligung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zur Haltung von Hunden und/oder Katzen zum Zwecke des Verkaufs haben, dürfen von dieser Bewilligung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 Gebrauch machen, wobei die Haltungsbestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018, einzuhalten sind.
  28. (29)Absatz 29§ 18 Abs. 2a tritt mit dem 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden bestehenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. I Nr. 130/2022 bestehen, tritt § 18 Abs. 2a mit 1.1.2040 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 2 a, tritt mit dem 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden bestehenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, bestehen, tritt Paragraph 18, Absatz 2 a, mit 1.1.2040 in Kraft.
  29. (29a)Absatz 29 aStalladaptionen oder Rückführungen auf den ursprünglichen Bauzustand vor Projektteilnahme von Betrieben im Rahmen des Projektes gemäß Abs. 30 gelten nicht als Umbaumaßnahmen im Sinne des Abs. 29 bzw. des Punktes 5.2a der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung.Stalladaptionen oder Rückführungen auf den ursprünglichen Bauzustand vor Projektteilnahme von Betrieben im Rahmen des Projektes gemäß Absatz 30, gelten nicht als Umbaumaßnahmen im Sinne des Absatz 29, bzw. des Punktes 5.2a der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung.
  30. (30)Absatz 30Bis zum 31.12.2026 ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten, sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesonders ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert/geschlossen/planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial und die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von, an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden, Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens und des Erfordernisses eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser bis zum 31.12.2027 zu begutachten. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sind jedenfalls als Grundlage für die Festsetzung des neuen rechtlichen Mindeststandards gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, dem alle Schweinehaltungen ab dem 1.1.2040 jedenfalls zu entsprechen haben, heranzuziehen.Bis zum 31.12.2026 ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten, sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesonders ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert/geschlossen/planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial und die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von, an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden, Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens und des Erfordernisses eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß Paragraph 18, Absatz 6, eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser bis zum 31.12.2027 zu begutachten. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sind jedenfalls als Grundlage für die Festsetzung des neuen rechtlichen Mindeststandards gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, dem alle Schweinehaltungen ab dem 1.1.2040 jedenfalls zu entsprechen haben, heranzuziehen.
  31. (31)Absatz 31Anlagen zur Schweinehaltung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung der Bestimmungen in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 30 letzter Satz dem ab 1. Jänner 2023 geltenden Standard entsprechen, können abweichend von dem in Abs. 29 festgelegten Ende der Anpassungsfrist (1. Jänner 2040) bis zum Ende der Nutzungsdauer von 23 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme der Haltungseinrichtung weiter betrieben werden.Anlagen zur Schweinehaltung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung der Bestimmungen in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 30, letzter Satz dem ab 1. Jänner 2023 geltenden Standard entsprechen, können abweichend von dem in Absatz 29, festgelegten Ende der Anpassungsfrist (1. Jänner 2040) bis zum Ende der Nutzungsdauer von 23 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme der Haltungseinrichtung weiter betrieben werden.
  32. (32)Absatz 32Mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 24 Abs.1 Z 1 entsprechend Abs. 30 haben alle ab diesem Datum in baulicher Hinsicht neu gebauten oder umgebauten Anlagen dem neuen Mindeststandard zu entsprechen.Mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz , Ziffer eins, entsprechend Absatz 30, haben alle ab diesem Datum in baulicher Hinsicht neu gebauten oder umgebauten Anlagen dem neuen Mindeststandard zu entsprechen.
  33. (33)Absatz 33Im Bericht gemäß § 9 Landwirtschaftsgesetz 1992 (Grüner Bericht), BGBl. Nr. 375/1992, ist in einem gesonderten Kapitel über den Fortschritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich mit den Schwerpunkten Tierwohl, Wirtschaftlichkeit, Nationale Selbstversorgung sowie einem Vergleich zu anderen europäischen Standards alle zwei Jahre darzustellen. Mit diesem Kapitel soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus der Haltung von Mastschweinen in unstrukturierten Buchten mit Beton-Vollspaltenböden transparent gemacht werden.Im Bericht gemäß Paragraph 9, Landwirtschaftsgesetz 1992 (Grüner Bericht), Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,, ist in einem gesonderten Kapitel über den Fortschritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich mit den Schwerpunkten Tierwohl, Wirtschaftlichkeit, Nationale Selbstversorgung sowie einem Vergleich zu anderen europäischen Standards alle zwei Jahre darzustellen. Mit diesem Kapitel soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus der Haltung von Mastschweinen in unstrukturierten Buchten mit Beton-Vollspaltenböden transparent gemacht werden.
  34. (34)Absatz 34Das Inhaltsverzeichnis, § 1a samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 5 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1a, § 16 Abs. 5, § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a Abs. 8, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 32c samt Überschrift, § 32d samt Überschrift, § 35 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2a, § 38 Abs. 1, 3 4, 5a und 6, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 4 und 5, § 48 Z 3a, die nlage sowie der Entfall des § 38 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, idF BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft. § 6 Abs. 2a bis 2c in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins a,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 3,, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 32 b, samt Überschrift, Paragraph 32 c, samt Überschrift, Paragraph 32 d, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz 2 und 3, Paragraph 37, Absatz 2 a,, Paragraph 38, Absatz eins,, 3 4, 5a und 6, Paragraph 39, Absatz eins und 3, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 4 und 5, Paragraph 48, Ziffer 3 a,, die nlage sowie der Entfall des Paragraph 38, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, außer Kraft. Paragraph 6, Absatz 2 a, bis 2c in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  35. (35)Absatz 35§ 16 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 und der Entfall von § 16 Abs. 4a treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, und der Entfall von Paragraph 16, Absatz 4 a, treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.
  36. (36)Absatz 36§ 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  37. (37)Absatz 37Das Inhaltsverzeichnis, § 3a Abs. 2 und 3, § 4 Z 13, 15, 16 und 17, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e, f, j und k, § 5 Abs. 2 Z 3 lit. c und d, § 5 Abs. 3 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2 Z 3, § 8a Abs. 3. § 8b samt Überschrift, § 10, § 11 Abs. 3, § 15, § 18 Abs. 6, 9 und 11, § 18a Abs. 1 bis Abs. 2 und Abs. 5 bis 11a, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 22a samt Überschrift, § 22b samt Überschrift, § 22c samt Überschrift, § 24, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31b samt Überschrift, § 32 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, § 32a Abs. 2 und 3, § 32b Abs. 2, § 32c Abs. 1, 6 und 8, § 33, § 35 Abs. 3 und 5, § 37 Abs. 2a (Anm.: nicht von der Novelle betroffen), § 38 Abs. 1 und 5b, § 39 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1 und 5, § 41a, § 42 Abs. 1 bis 7 und 9, § 42a Abs. 1, 2 und 7, § 44 Abs. 29a, 30, 37, 38, 39 und 40 sowie § 48 Z 3a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 44 Abs. 17 außer Kraft. Die §§ 13 Abs. 4 und 5 sowie 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Verordnungen gemäß § 31b Abs. 3 dürfen bereits ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Ziffer 13,, 15, 16 und 17, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, f, j und k, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c und d, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 8 a, Absatz 3, Paragraph 8 b, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 18, Absatz 6,, 9 und 11, Paragraph 18 a, Absatz eins bis Absatz 2 und Absatz 5 bis 11a, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 22 b, samt Überschrift, Paragraph 22 c, samt Überschrift, Paragraph 24,, Paragraph 24 a, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 31 b, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 32 b, Absatz 2,, Paragraph 32 c, Absatz eins,, 6 und 8, Paragraph 33,, Paragraph 35, Absatz 3 und 5, Paragraph 37, Absatz 2 a, Anmerkung, nicht von der Novelle betroffen), Paragraph 38, Absatz eins und 5b, Paragraph 39, Absatz eins und 5, Paragraph 41, Absatz eins und 5, Paragraph 41 a,, Paragraph 42, Absatz eins bis 7 und 9, Paragraph 42 a, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraph 44, Absatz 29 a,, 30, 37, 38, 39 und 40 sowie Paragraph 48, Ziffer 3 a,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 44, Absatz 17, außer Kraft. Die Paragraphen 13, Absatz 4 und 5 sowie 27 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3, dürfen bereits ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  38. (38)Absatz 38Am 1. Jänner 2025 geltende Verordnungen gemäß § 31 Abs. 4 hinsichtlich Meldepflichten und Ausnahmen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht bei der Zucht auch als Verordnung gemäß § 31b Abs. 3.Am 1. Jänner 2025 geltende Verordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, hinsichtlich Meldepflichten und Ausnahmen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht bei der Zucht auch als Verordnung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3,
  39. (39)Absatz 39Die Bestellung der bisherigen Leitung der Fachstelle bleibt so lange aufrecht bis eine Bestellung aufgrund von § 18a Abs. 6 erfolgt. Eine Wiederbestellung ist möglich.Die Bestellung der bisherigen Leitung der Fachstelle bleibt so lange aufrecht bis eine Bestellung aufgrund von Paragraph 18 a, Absatz 6, erfolgt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
  40. (40)Absatz 40Die Abgabe sowie der Erwerb von Tieren, deren Zucht oder Einfuhr im Einklang mit den – bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 – geltenden österreichischen Tierschutzbestimmungen erfolgte, ist im Inland zulässig.Die Abgabe sowie der Erwerb von Tieren, deren Zucht oder Einfuhr im Einklang mit den – bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, – geltenden österreichischen Tierschutzbestimmungen erfolgte, ist im Inland zulässig.

§ 45 TSchG


Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.

§ 46 TSchG


Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

1.

Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 10 vom 15.1.2009 S. 7,

2.

Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 47 vom 18.2.2009 S. 5,

3.

Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993

S. 21, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,

4.

Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998 S. 23, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,

5.

Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999 S. 24,

6.

Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,

7.

Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern, ABl. L 182 vom 12.7.2007 S. 19.

§ 47 TSchG


Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert.

§ 48 TSchG


§ 48.Paragraph 48,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 34, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 4, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,
  4. 3a.Ziffer 3 ahinsichtlich des § 44 Abs. 30 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 30, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der bzw. die gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister bzw. Bundesministerin,hinsichtlich der Paragraphen 43 bis 45 der bzw. die gemäß Ziffer 2,, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister bzw. Bundesministerin,
  6. 5.Ziffer 5im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung,
    2. b)Litera bhinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowiehinsichtlich des Paragraph 31, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie
    3. c)Litera chinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der Paragraphen eins bis 23, 32 Absatz 4, Ziffer 6,, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    4. d)Litera dhinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,“hinsichtlich des Paragraph 42, Absatz 4, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,“
betraut.

Anlage

Anl. 1 TSchG


1.

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1);

2.

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1) soweit diese den Tierschutz in Verbindung mit der Haltung von Tieren sowie dem Schlachten und dem Töten von Tieren betrifft.

Tierschutzgesetz (TSchG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. § 0 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. § 0 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. § 0 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  6. § 0 gültig von 30.06.2008 bis 18.08.2010
  7. § 0 gültig von 01.02.2008 bis 29.06.2008
  8. § 0 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2008

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Zielsetzung

§ 1a.Paragraph eins a,

Umsetzung und Durchführung von EU-Recht

§ 2.Paragraph 2,

Förderung des Tierschutzes

§ 3.Paragraph 3,

Geltungsbereich

§ 3a.Paragraph 3 a,

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 4.Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

§ 5.Paragraph 5,

Verbot der Tierquälerei

§ 6.Paragraph 6,

Verbot der Tötung

§ 7.Paragraph 7,

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 8.Paragraph 8,

Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere

§ 8a.Paragraph 8 a,

Verkaufsverbot von Tieren

§ 8b.Paragraph 8 b,

Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere

§ 9.Paragraph 9,

Hilfeleistungspflicht

§ 10.Paragraph 10,

Tierversuche

§ 11.Paragraph 11,

Transport von Tieren

2. Hauptstück
Tierhaltung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 12.Paragraph 12,

Anforderungen an den Halter

§ 13.Paragraph 13,

Grundsätze der Tierhaltung

§ 14.Paragraph 14,

Betreuungspersonen

§ 15.Paragraph 15,

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 16.Paragraph 16,

Bewegungsfreiheit

§ 17.Paragraph 17,

Füttern und Tränken

§ 18.Paragraph 18,

Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen

§ 18a.Paragraph 18 a,

Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz

§ 19.Paragraph 19,

Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere

§ 20.Paragraph 20,

Kontrollen

§ 21.Paragraph 21,

Aufzeichnungen

§ 22.Paragraph 22,

Zuchtmethoden

§ 22a.Paragraph 22 a,

Verantwortung der Züchterin bzw. des Züchters

§ 22b.Paragraph 22 b,

Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots

§ 22c.Paragraph 22 c,

Wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots

§ 23.Paragraph 23,

Bewilligungen

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

§ 24.Paragraph 24,

Tierhaltungsverordnung

§ 24a.Paragraph 24 a,

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank

§ 25.Paragraph 25,

Wildtiere

§ 26.Paragraph 26,

Haltung von Tieren in Zoos

§ 27.Paragraph 27,

Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen

§ 28.Paragraph 28,

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 29.Paragraph 29,

Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe

§ 30.Paragraph 30,

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 31.Paragraph 31,

Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgenommen zur Zucht

§ 31a.Paragraph 31 a,

Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

§ 31b.Paragraph 31 b,

Haltung von Tieren zur Zucht

§ 32.Paragraph 32,

Schlachtung oder Tötung

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

§ 32a.Paragraph 32 a,

Leitfäden

§ 32b.Paragraph 32 b,

Kontaktstelle

§ 32c.Paragraph 32 c,

Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen

§ 32d.Paragraph 32 d,

Entzug von Sachkundenachweisen

3. Hauptstück
Vollziehung

§ 33.Paragraph 33,

Behörden

§ 34.Paragraph 34,

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35.Paragraph 35,

Behördliche Überwachung

§ 36.Paragraph 36,

Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht

§ 37.Paragraph 37,

Sofortiger Zwang

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 38.Paragraph 38,

Strafbestimmungen

§ 39.Paragraph 39,

Verbot der Tierhaltung

§ 40.Paragraph 40,

Verfall

§ 41.Paragraph 41,

Tierschutzombudsperson

§ 41a.Paragraph 41 a,

Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht

§ 42.Paragraph 42,

Tierschutzrat

§ 42a.Paragraph 42 a,

Vollzugsbeirat

§ 43.Paragraph 43,

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 44.Paragraph 44,

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 45.Paragraph 45,

Vorbereitung der Vollziehung

§ 46.Paragraph 46,

Umsetzungshinweis

§ 47.Paragraph 47,

Notifikation

§ 48.Paragraph 48,

Vollziehungsklausel

(Anm.: Anlage)Anmerkung, Anlage)