Gesamte Rechtsvorschrift TSchG

Tierschutzgesetz

TSchG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.07.2024

1. Hauptstück - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 TSchG


Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

§ 1a TSchG


Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen und in der Anlage genannt werden.

§ 2 TSchG


Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

§ 3 TSchG


(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere

1.

das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

2.

das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten

1.

die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

2.

die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,

3.

die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.

§ 3a TSchG


(1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Anlage durch Verordnung – sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu aktualisieren.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 24, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

§ 4 TSchG


Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1.

Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

2.

Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;

3.

Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;

4.

Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;

5.

Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;

6.

landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;

7.

Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;

8.

Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;

9.

Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;

9a.

Tierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet;

9b.

Tierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;

10.

Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;

11.

Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;

12.

Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;

13.

Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung,

14.

Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a)

gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

b)

gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c)

das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

d)

durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;

15.

Betriebsstätte: Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen;

16.

sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten und weder ein Gewerbe noch gewerblich ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewinnorientiert oder gemeinnützig ausgeübt wird.

§ 5 TSchG


  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
  2. (2)Absatz 2Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, werGegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsZüchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
      1. a)Litera aAtemnot,
      2. b)Litera bBewegungsanomalien,
      3. c)Litera cLahmheiten,
      4. d)Litera dEntzündungen der Haut,
      5. e)Litera eHaarlosigkeit,
      6. f)Litera fEntzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
      7. g)Litera gBlindheit,
      8. h)Litera hExophthalmus,
      9. i)Litera iTaubheit,
      10. j)Litera jNeurologische Symptome,
      11. k)Litera kFehlbildungen des Gebisses,
      12. l)Litera lMissbildungen der Schädeldecke,
      13. m)Litera mKörperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;
    2. 2.Ziffer 2die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aStachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
      2. b)Litera btechnische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder
      3. c)Litera cHalsbänder mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann;
    4. 4.Ziffer 4ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
    5. 5.Ziffer 5Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
    6. 6.Ziffer 6Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
    7. 7.Ziffer 7einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
    8. 8.Ziffer 8ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    9. 9.Ziffer 9einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    10. 10.Ziffer 10ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
    11. 11.Ziffer 11einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
    12. 12.Ziffer 12einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
    13. 13.Ziffer 13die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
    14. 14.Ziffer 14ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
    15. 14a.Ziffer 14 aein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist;
    16. 15.Ziffer 15lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
    17. 16.Ziffer 16Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
    18. 17.Ziffer 17an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
  3. (3)Absatz 3Nicht gegen Abs. 1 verstoßenNicht gegen Absatz eins, verstoßen
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.
  4. (4)Absatz 4Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden – hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport – festzulegen.

§ 6 TSchG


  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
  2. (2)Absatz 2Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Schreddern von lebendigen Küken ist verboten. Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen von der Brüterei der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
  4. (2b)Absatz 2 bIm Falle einer Anwendung einer Methode zur Früherkennung des Geschlechts während der Brut und der Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ist dies ab dem siebenten Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten.
  5. (2c)Absatz 2 cDie Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.
  6. (3)Absatz 3Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
  7. (4)Absatz 4Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nichtUnbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (Paragraph 32,),
    2. 2.Ziffer 2für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
    4. 4.Ziffer 4in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen,
    5. 5.Ziffer 5für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.
  8. (5)Absatz 5Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß § 32 Abs. 4 zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 32 Abs. 5 ist verboten.Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß Paragraph 32, Absatz 4, zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 5, ist verboten.

§ 7 TSchG


  1. (1)Absatz einsEingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsEingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
    2. 2.Ziffer 2das Kupieren des Schwanzes,
    3. 3.Ziffer 3das Kupieren der Ohren,
    4. 4.Ziffer 4das Durchtrennen der Stimmbänder,
    5. 5.Ziffer 5das Entfernen der Krallen und Zähne,
    6. 6.Ziffer 6das Kupieren des Schnabels,
    7. 7.Ziffer 7das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen.
  2. (2)Absatz 2Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
    1. 1.Ziffer einszur Verhütung der Fortpflanzung oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer SchmerzbehandlungEingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung
    1. 1.Ziffer einsvon einem Tierarzt oder
    2. 2.Ziffer 2von einer sonstigen sachkundigen Person
    durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. I Nr. 130/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,)

  5. (6)Absatz 6Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.

§ 8 TSchG


(1) Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.

(2) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.

(3) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Hunden im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

§ 8a TSchG


(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:

1.

im Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oder

2.

im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oder

3.

durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 4 durch Verordnung ausgenommen sind, oder

4.

zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder

5.

die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.

Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.

§ 9 TSchG


Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.

§ 10 TSchG


Für Tierversuche (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister ausgeschlossen ist.

§ 11 TSchG


(1) Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S. 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007 fallen, gelten Art. 3 sowie der Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.

(2) Ist die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt. Ist auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem Transportbehältnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln, bei der Be- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während des Transportes erlassen.

2. Hauptstück - Tierhaltung

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen Anforderungen an den Halter

§ 12 TSchG


(1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der

1.

zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und

2.

gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht.

(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

§ 13 TSchG


(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

§ 14 TSchG


(1) Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.

(1a) Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein.

(2) Personen, die Hunde ausbilden und hierfür eine besondere Qualifikation erwerben (tierschutzqualifizierte Hundetrainer), müssen hierfür eine Prüfung durch eine Institution nachweisen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung, betreibt.

§ 15 TSchG


Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

§ 16 TSchG


(1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.

(3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.

(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:

1.

das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen,

2.

bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband,

3.

das Vorliegen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder

4.

Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.

(4a) Für die Inanspruchnahme der in Abs. 4 genannten Ausnahme gilt Folgendes:

1.

Die Haltung von Rindern in zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen unter Gegebenheiten, die als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind, die der Gewährung geeigneter Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneten Auslaufes oder Weideganges an mindestens 90 Tagen im Jahr entgegenstehen, ist der Behörde vom Halter bis zum 31. Dezember 2019 zu melden.

2.

Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß bieten ein Grund gemäß Abs. 4 Z 1 – 4 auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen gemäß Z 1, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.

(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz-, Therapie-, Hüte- oder Herdenschutzhund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.

(6) Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd.

§ 17 TSchG


(1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.

(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.

(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.

(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.

§ 18a TSchG


(1) Die Fachstelle ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer Tätigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung sowie auf gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen sowie auf praktische Erfahrungen Bedacht zu nehmen.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

die Begutachtung von Aufstallungssystemen und technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen;

2.

die Begutachtung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör;

3.

die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß § 18;

4.

die Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes, im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen;

5.

Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen des Tierschutzes;

6.

Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes.

(3) Die Fachstelle ist berechtigt, an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.

(4) Sofern es die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.

(5) Der Fachstelle kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

3.

Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben;

4.

Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;

5.

mit Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;

6.

Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen;

7.

von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(6) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist die Fachstelle eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(8) Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Sie hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 5 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(9) Die Fachstelle als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben.

(10) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(11) Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Abs. 5 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.

(12) Die Fachstelle darf personenbezogene Daten nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz als Aufgaben der Fachstelle festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeiten.

(13) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 12 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(14) Werden Daten gemäß Abs. 12 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 18 TSchG


(1) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.

(2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.

(2a) Die Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich ist verboten.

(3) Für Käfige und andere Haltungssysteme zur Haltung von Legehennen gilt Folgendes:

1.

Käfige gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1:

a)

Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist verboten.

b)

Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2003 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zulässig. Den Betrieben können zum Umstieg in eine andere Haltungsform wirtschaftliche Anreize geboten werden.

2.

Käfige gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG:

a)

Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Jänner 2005 verboten.

b)

Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig.

3.

Haltungssysteme, die über die Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen und nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 der genannten Richtlinie genügen, aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen entsprechend §§ 13 und 24 bedeuten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn diese Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird.

(3a) Für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt:

1.

Der Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten.

2.

Die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte Flächen und Nestkammern sowie die Bodenbeschaffenheit sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.

(4) Tiere dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen gehalten werden. Dies gilt nicht für die Kükenaufzucht. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. Dabei ist auf den natürlichen Ruhe- und Aktivitätsrhythmus der Tiere Rücksicht zu nehmen.

(5) Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration - bei Wassertieren, die Temperatur, die Schadstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt des Wassers - müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Hängt das Wohlbefinden der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen für die Erhaltung des Wohlbefindens der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der Lüftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelmäßig zu überprüfen.

(6) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Tierhalter und zur Verbesserung des Vollzuges wird vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen eine Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Bewertung von neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen und neuartigen technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen sowie serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör eingerichtet. Die Fachstelle ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen und im Falle des Abs. 8 ein Tierschutz-Kennzeichen zu vergeben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung der Fachstelle, die Durchführung von Bewertungen, die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens sowie Kostenregelungen für die Inanspruchnahme der Fachstelle zu regeln.

(7) Neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen nur in Verkehr gebracht und zur Tierhaltung verwendet werden, wenn der erste Inverkehrbringer nachweisen kann, dass sein Produkt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entspricht, oder als neuartiges Produkt aufgrund des anerkannten Standes der Wissenschaft und Technik als diesen gleichwertig einzustufen ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird.

(8) Vertreiber serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör dürfen ihre Produkte mittels eines Tierschutz-Kennzeichens als tierschutzgesetzeskonform ausweisen, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird.

(9) Wenn für die Bewertung und Gutachtenserstellung eine umfangreichere praktische Prüfung erforderlich ist, hat der Antragsteller diese zu veranlassen. Vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Anforderungen an die Stellen, die Prüfungen durchführen sowie nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(10) Wurde das Produkt bereits in einem anderen Staat auf seine Tiergerechtheit überprüft und liegen diesbezügliche Unterlagen vor, so sind diese der österreichischen Fachstelle vorzulegen und von dieser zu bestätigen, wenn die Prüfungen auf den österreichischen Vorgaben vergleichbaren Voraussetzungen basieren.

(11) Im Rahmen der Prüfung neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen gemäß dem TSchG nicht erlaubte Einrichtungen und Anlagen verwendet werden, soweit es zur Prüfung im Einzelfall notwendig ist und sicher gestellt ist, dass die Tiere entsprechend überwacht werden und die Prüfung abgebrochen wird, wenn das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt wird.

§ 19 TSchG


Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.

§ 20 TSchG


(1) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.

(2) In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst möglichst vermieden werden.

(3) Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies zur Versorgung und Beobachtung der Tiere unerlässlich ist.

(4) Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von deren Funktionsfähigkeit das Wohlbefinden der Tiere abhängt, sind regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

§ 21 TSchG


(1) Der Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 vorliegt. Weitere Aufzeichnungsverpflichtungen, die sich aus EU-Richtlinien zum Schutz von Tieren ergeben, sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen.

(2) Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 22 TSchG


(1) Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.

(2) Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.

§ 23 TSchG


(1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:

1.

Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.

2.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.

3.

Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.

4.

Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(3) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.

2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen

§ 24 TSchG


(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

1.

von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie

2.

anderer Wirbeltiere

durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

(2) Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.

(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.

§ 24a TSchG


(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke

1.

der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sowie

2.

der Identifizierung von Zuchtkatzen

für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenbank Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:

1.

personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:

a)

Name,

b)

Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,

c)

Zustelladresse,

d)

Kontaktdaten,

e)

Geburtsdatum,

f)

Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31 Abs. 4 bei Zuchtkatzen,

g)

Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,

h)

fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Züchter/gemeldete Züchterin von Hunden gemäß § 31.

2.

tierbezogene Daten:

a)

Rasse,

b)

Geschlecht,

c)

Geburtsdatum (zumindest Jahr),

d)

Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),

e)

im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),

f)

Geburtsland,

g)

fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,

h)

fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.

(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.

(3a) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn die Katze, die zur Zucht verwendet wird, bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

1.

vom Halter selbst oder

2.

nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

3.

im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(4a) Jeder Halter von Zuchtkatzen, das sind Katzen, die zur Zucht verwendet werden oder verwendet werden sollen, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

1.

vom Halter selbst oder

2.

nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

3.

im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(4b) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(5) Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. Eigentümer – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Heimtierdatenbank das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004), bei juristischen Personen die Kennziffer oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer von Hunden in der in Abs. 4 Z 1 bis 3, von Zuchtkatzen in der in Abs. 4a Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.

(7) Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 und Abs. 4a Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.

(8) Organe von Gebietskörperschaften sind ermächtigt, zum Zweck der Administrierung der Hundeabgabe folgende Daten der Datenbank zu verarbeiten:

1.

personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:

a)

Name,

b)

Adresse,

c)

Geburtsdatum,

d)

Datum der Aufnahme der Haltung des Hundes.

2.

tierbezogene Daten:

a)

Rasse des Hundes,

b)

Geburtsdatum des Hundes,

c)

Kennzeichnungsnummer (Chipnummer).

Die verarbeiteten Daten sind 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes zu löschen.

§ 25 TSchG


  1. (1)Absatz einsWildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (§ 24 Abs. 1 Z 1) gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,) gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.
  2. (2)Absatz 2Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:Einer Anzeige nach Absatz eins, bedürfen nicht:
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, unterliegen,Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2Zoos,
    3. 3.Ziffer 3Tierheime,
    4. 4.Ziffer 4die Haltung von Tieren im Rahmen gewerbsmäßiger Tätigkeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
    1. 1.Ziffer einsjene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
    2. 2.Ziffer 2die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben.die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Absatz eins, angezeigt haben.
  4. (4)Absatz 4Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Abs. 1 entsprechend.Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Absatz eins, entsprechend.
  5. (5)Absatz 5Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.

§ 26 TSchG


(1) Die Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach § 23.

(2) Nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung) hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten durch Verordnung festzulegen.

(3) Wird der Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, so hat die Behörde für den Fall, dass der Eigentümer der Tiere nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung zu sorgen, zu verfügen, dass die betroffenen Tiere solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben werden, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende oder, sofern die Haltung im Ausland erfolgen soll, gleichwertige Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

§ 27 TSchG


(1) In Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden.

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln.

(3) Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 richtet sich nach dem jeweiligen Standort.

(4) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1.

die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen entspricht,

2.

eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und

3.

der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine vergleichbare Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen.

(5) Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen.

(6) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 28 TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, ausgenommen es handelt sich umDie Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23,, ausgenommen es handelt sich um
    1. 1.Ziffer einsVeranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Viehmärkte sowie landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, oder
    3. 3.Ziffer 3Präsentationen der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder der Zollwache oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder
    4. 4.Ziffer 4Prüfungen von österreichischen Verbänden oder Vereinen.
    Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Paragraph 23, Ziffer 5, richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Absatz eins, bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.Bei Veranstaltungen nach Absatz eins und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.

§ 29 TSchG


(1) Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.

(2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn

1.

die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und

2.

bei Tierheimen und Tierpensionen mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung mitarbeitet.

(3) Die Leitung des Tierheimes oder einer Tierpension hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.

§ 30 TSchG


(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.

(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.

(6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.

(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.

(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.

§ 31 TSchG


(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.

(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit der Bundesminsterin/dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher oder gewerblicher, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.

(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerblicher Tätigkeiten nicht gehalten und ausgestellt werden.

§ 31a TSchG


(1) Wer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hat

1.

nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und

2.

sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 20, BGBl. I Nr. 130/2022)

§ 32 TSchG


(1) Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.

(2) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

(3) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.

(4) Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.

(5) Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1.

die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,

2.

die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,

3.

Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,

4.

die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,

5.

die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,

6.

sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und

7.

die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.

(6) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über

1.

die Anforderungen an Schlachthöfe,

2.

das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen,

3.

das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten,

4.

das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren,

5.

das Entbluten von Tieren,

6.

das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

7.

die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden,

8.

das fachgerechte Töten von Futtertieren,

9.

die Lebendhälterung von Speisefischen sowie

10.

die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

zu treffen.

§ 32a TSchG


(1) Zur Ausarbeitung von Leitfäden gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1) sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich berechtigt.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß § 42 und der Vollzugsbeirat gemäß § 42a zu hören. Die geprüften Leitfäden sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.

(3) Werden von der Wirtschaftskammer Österreich oder der Landwirtschaftskammer Österreich keine Leitfäden vorgelegt, obliegt die Ausarbeitung dieser dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

§ 32b TSchG


(1) Kontaktstelle gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Kontaktstelle gemäß Abs. 1 kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beauftragen.

§ 32c TSchG


(1) Die Programme für die Schulungen, die Inhalte und die Modalitäten der Prüfungen gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden basierend auf Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Landwirtschaftskammer Österreich vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung geregelt.

(2) Die Organisation und Durchführung von Schulungen und Prüfungen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat durch die Wirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern oder durch Fortbildungsinstitute dieser Einrichtungen oder durch sonstige in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte einschlägige Ausbildungsstätten zu erfolgen. Diese haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Zeugnisse zu führen. Den Behörden sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Liste zu gewähren oder die Liste in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.

(3) Mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung mit Abschlussprüfung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes ein Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu beantragen. Personen, die eine entsprechende Schulung durch ein Zeugnis nachweisen können, aber keinen Wohnsitz in Österreich haben, haben den Sachkundenachweis bei der nach dem Ort der Verrichtung ihrer Arbeit örtlich zuständigen Behörde zu beantragen.

(4) Die Behörden gemäß Abs. 3 stellen die Sachkundenachweise aus. Dabei sind neben den verpflichtenden Angaben gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 folgende personenbezogene Daten anzuführen:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers,

3.

Wohnsitzadresse.

(5) Die Behörden gemäß Abs. 3 haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Sachkundenachweise zu führen und diese aktuell zu halten.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erlangung von Sachkundenachweisen, die Anrechnung von einschlägigen Ausbildungen und die Form der Sachkundenachweise zu regeln.

(7) Kopien der Sachkundenachweise des Personals haben in den Schlachthöfen aufzuliegen. Der Behörde ist Einsicht zu gewähren.

(8) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Kontaktdaten der in Abs. 2 genannten Stellen auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.

(9) Bis 8. Dezember 2015 ist die Erlangung eines Sachkundenachweises möglich, wenn eine Person mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß § 7 iVm Anhang I der Tierschutz-Schlacht-Verordnung, BGBl. II Nr. 488/2004 idF BGBl. II Nr. 31/2006, drei Jahre Berufserfahrung nachweist und keine Gründe vorliegen, die gemäß § 32d Abs. 1 einen Entzug bedeuten würden.

§ 32d TSchG


(1) Der Sachkundenachweis ist von der Behörde mit Bescheid zu entziehen, wenn

1.

aufgrund von Kontrollen festgestellt wird, dass einer der in Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Gründe vorliegt und einer Verwarnung durch die zuständige Behörde nicht nachgekommen wurde, oder

2.

die Inhaberin bzw. der Inhaber des Sachkundenachweises wegen schwerwiegender Verstöße in Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 oder dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft wurde, oder

3.

eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 222 StGB erfolgt ist, oder eine Bestrafung gemäß § 222 StGB nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder der Staatsanwalt aufgrund diversioneller Maßnahmen gemäß § 198 StPO von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) In Fällen des Entzuges ist der Sachkundenachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Sachkundenachweis nicht abgeliefert, so ist er gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zu entziehen. Die Behörde, die den Sachkundenachweis entzieht, hat, wenn es sich dabei nicht um die Behörde handelt, die diesen ausgestellt hat, dieser unverzüglich Mitteilung zu erstatten und den eingezogenen Sachkundenachweis zu übermitteln. Die Behörde, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, hat den Entzug des Sachkundenachweises unverzüglich in der Liste gemäß § 32c Abs. 5 zu vermerken.

(3) Die Wiedererlangung ist im Falle eines Entzuges aufgrund von Abs. 1 Z 1 möglich, wenn durch abermalige positive Absolvierung der Schulung mit Prüfung gemäß § 32c Abs. 2 nachgewiesen wird, dass ein Entzugsgrund nach Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht mehr vorliegt. Im Falle eines Entzuges gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Wiederholung der Schulung mit Prüfung einmal möglich.

3. Hauptstück - Vollziehung

§ 33 TSchG


(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 34 TSchG


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 37 in Verbindung mit § 5, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, 2 und 7, in Verbindung mit § 6 sowie mit § 8 durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,

3.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

4.

Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit § 36 und § 37 Abs. 1

mitzuwirken.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 35 TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
  2. (2)Absatz 2Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und 4, 31a Abs. 1 sind von der Behörde im Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29, 31 Absatz eins und 4, 31a Absatz eins, sind von der Behörde im Register gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Abs. 2 sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, einzutragen.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 2, sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Absatz 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
  7. (6a)Absatz 6 aDie Behörde ist berechtigt, zur Verhinderung von Qualzucht, in folgenden Fällen die Zucht mit Einzeltieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, durch Bescheid zu untersagen und erforderlichenfalls binnen angemessener Frist die Kastration anzuordnen, für:
    1. 1.Ziffer einsTiere bestimmter Tierrassen oder mit besonderen Merkmalen, die durch Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 von der Zucht ausgeschlossen wurden,Tiere bestimmter Tierrassen oder mit besonderen Merkmalen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, von der Zucht ausgeschlossen wurden,
    2. 2.Ziffer 2Tiere, für die Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme nach § 22b Abs. 3 bei der wissenschaftlichen Kommission nach § 22c zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorgelegt, jedoch von dieser nach Prüfung gemäß § 22b Abs. 4 als nicht geeignet beurteilt wurden und somit den Anforderungen des § 22a Abs. 2 nicht entsprochen wird oderTiere, für die Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme nach Paragraph 22 b, Absatz 3, bei der wissenschaftlichen Kommission nach Paragraph 22 c, zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorgelegt, jedoch von dieser nach Prüfung gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, als nicht geeignet beurteilt wurden und somit den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2, nicht entsprochen wird oder
    3. 3.Ziffer 3Tiere von Züchterinnen bzw. Züchtern, für die die Erstellung eines Gutachtens nach § 22c Abs. 4 Z 10 behördlich vorgeschrieben wurde oder freiwillig erfolgte, dieses jedoch die Eignung zur Zucht negativ beurteilt hat und somit den Anforderungen des § 22a Abs. 2 nicht entsprochen wird.Tiere von Züchterinnen bzw. Züchtern, für die die Erstellung eines Gutachtens nach Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, behördlich vorgeschrieben wurde oder freiwillig erfolgte, dieses jedoch die Eignung zur Zucht negativ beurteilt hat und somit den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2, nicht entsprochen wird.
  8. (7)Absatz 7Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Absatz 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.

§ 36 TSchG


(1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.

(2) Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.

(3) Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

§ 37 TSchG


  1. (1)Absatz einsDie Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
  3. (2a)Absatz 2 aOrgane der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen Paragraph 8, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 8 a, verstoßen, die Tiere abzunehmen.
  4. (3)Absatz 3Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Absatz 2 a, abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  5. (4)Absatz 4Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß § 35 Abs. 6a, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß Paragraph 35, Absatz 6 a,, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.

4. Hauptstück - Straf- und Schlussbestimmungen

§ 38 TSchG


(1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1.

einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2.

ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3.

an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4.

gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person bzw. eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(5a) Strafbar nach § 38 Abs. 3 ist auch, wer mittels im Ausland gesetzter Aktivitäten im Internet Tiere in Österreich anbietet und dadurch gegen § 8a Abs. 2 verstößt.

(6) Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 45 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. I Z 30, BGBl. I Nr. 130/2022)

§ 39 TSchG


(1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.

(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn

1.

die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder

2.

der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.

(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

§ 40 TSchG


(1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

(3) Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

§ 41 TSchG


(1) Jedes Land hat gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.

(2) Zur Tierschutzombudsperson können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Tierschutzombudsperson hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen. Diese Unterstützung kann entweder durch eine eigens eingerichtete juristische Stelle in der Tierschutzombudsstelle erfolgen, oder die Tierschutzombudsperson kann im erforderlichen Umfang auf die rechtliche Expertise der Landesverwaltung zugreifen.

(4) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I 54/2007, Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.

(5) Der Tierschutzombudsperson wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Interessen des Tierschutzes (Abs. 3) geltend zu machen. (Anm. 1)

(6) Die Tierschutzombudsperson hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gelangten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie allfällig vorhandene Unterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.

(7) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens der zuständigen Tierschutzombudsperson Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der bisherigen Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen § 222 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, begangen haben. Die Übermittlung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden bereits vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Tierschutzombudsperson im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.

(8) Die Tierschutzombudsperson hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 222 StGB jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(9) In Ausübung ihres Amtes unterliegt die Tierschutzombudsperson keinen Weisungen.

(10) Die Tierschutzombudsperson hat der Landesregierung über ihre Tätigkeit zu berichten.

(11) Die Tierschutzombudsperson darf während ihrer Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit ihren Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.

(12) Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson endet durch den Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.

(_________________

Anm. 1: Art. I Z 36 der Novelle BGBl. I Nr. 130/2022 lautet: „In § 41 Abs. 5 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 41a TSchG


(1) Beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.

(4) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(6) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

1.

Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes;

2.

Empfehlungen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;

3.

Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 9.

(7) Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

(8) Mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.

(9) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

§ 42 TSchG


(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

eine je Land namhaft gemachte Tierschutzombudsperson,

4.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,

5.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

6.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

7.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,

8.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,

9.

ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,

10.

ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,

11.

ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

(3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreter werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn

1.

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

2.

das Mitglied dies beantragt oder

3.

das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und nach Anhörung des Rates.

(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu richten.

(7) Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:

1.

Beratung der Kommission und der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes,

2.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

3.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007,

4.

Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen oder der Kommission,

5.

Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,

6.

Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise,

7.

Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9,

8.

Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.

(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

§ 42a TSchG


(1) Beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);

3.

die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudspersonen.

Die Mitglieder werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (§ 42) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.

(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:

1.

Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;

2.

Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;

3.

Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges.

§ 43 TSchG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 44 TSchG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in Paragraph 3, Absatz 4, umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  4. (4)Absatz 4Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
    1. 1.Ziffer einsderen Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder
    2. 2.Ziffer 2darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.
    Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß § 24 die notwendigen Regelungen zu treffen.Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß Paragraph 24, die notwendigen Regelungen zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen fürAbweichend von Absatz 4, zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für
    1. 1.Ziffer einsZoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;Zoos (Paragraph 26,) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;
    2. 2.Ziffer 2Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;Tierheime (Paragraph 29,) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Paragraph 31,) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;
    3. 3.Ziffer 3Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;Tierhaltungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;
    4. 4.Ziffer 4Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung
      1. a)Litera avon Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (Paragraph 18, Absatz 3,), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,
      2. b)Litera bvon Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,
      3. c)Litera cvon Pferden. Pferdeartigen, Schafen, Ziegen, Neuweltkameliden und Nutzfischen jedenfalls 2020;
      4. d)Litera dvon Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 31. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend lit. c.von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 31. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend Litera c,
      soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020;soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020;
    5. 5.Ziffer 5Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen.Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Verordnungen.
  6. (5a)Absatz 5 aSoweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von § 24 Abs. 1 Z 1 nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.
  7. (6)Absatz 6Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des Paragraph 16, Absatz 4, zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.
  8. (7)Absatz 7Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.
    2. 2.Ziffer 2Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.
  9. (8)Absatz 8Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (Paragraph 23,) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.
  10. (9)Absatz 9Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Absatz eins, festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.
  11. (10)Absatz 10Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Absatz 8,) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.
  12. (11)Absatz 11Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7 Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28 und 29 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 und die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß § 31 müssen mit spätestens 1. Juli 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14) verfügen.Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß Paragraphen 7, Absatz 3,, 11, 25 Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, 26, 27, 28 und 29 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 und die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß Paragraph 31, müssen mit spätestens 1. Juli 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (Paragraph 14,) verfügen.

    (Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2008)Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,)

  13. (13)Absatz 13§ 3 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 42 Abs. 2, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 Z 7 sowie § 48 Z 5 lit. d treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 41, Absatz 4, Satz 1, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 42, Absatz 2,, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 Ziffer 7, sowie Paragraph 48, Ziffer 5, Litera d, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2007, angehören, gelten als gemäß § 42 Abs. 3 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß § 42 Abs. 3 ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2007, im Amt.Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, angehören, gelten als gemäß Paragraph 42, Absatz 3, bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, im Amt.
  15. (15)Absatz 15Die §§ 3 Abs. 4 Z 1, 4 Z 14, 5 Abs. 2 Z 1, 5 Abs. 2 Z 17, 5 Abs. 4 erster Satz, 5 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8a, 18 Abs. 3, 3a, Abs. 6 bis 11, 24, 28 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 5, 35 Abs. 3, 37 Abs. 2a, 38 Abs. 3, 42 Abs. 7 Z 6, 44 Abs. 5 Z 4 lit. c und d, Abs. 5a, 11 und 17 in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 4, Ziffer eins,, 4 Ziffer 14,, 5 Absatz 2, Ziffer eins,, 5 Absatz 2, Ziffer 17,, 5 Absatz 4, erster Satz, 5 Absatz 5,, 7 Absatz 5,, 8a, 18 Absatz 3,, 3a, Absatz 6 bis 11, 24, 28 Absatz eins,, 31 Absatz 2 und 5, 35 Absatz 3,, 37 Absatz 2 a,, 38 Absatz 3,, 42 Absatz 7, Ziffer 6,, 44 Absatz 5, Ziffer 4, Litera c und d, Absatz 5 a,, 11 und 17 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 24a tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.Paragraph 24 a, tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.
  17. (17)Absatz 17Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.
  18. (18)Absatz 18§ 31 Abs. 4, in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, tritt mit Kundmachung der Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 4,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, tritt mit Kundmachung der Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19Die §§ 5 Abs. 5, 23 Z 1, 24 Abs. 3, 24a Abs. 2 Z 1 lit. b, 24a Abs. 4, 28 Abs. 1, 39 Abs. 1, 4 und 5, 41a, 42, 42a, 46 Z 1, 2 und 7 sowie die Überschrift von § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2010, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft, gleichzeitig erlischt die nach den bisherigen Regelungen erfolgte Bestellung der Mitglieder des Tierschutzrates.Die Paragraphen 5, Absatz 5,, 23 Ziffer eins,, 24 Absatz 3,, 24a Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 24a Absatz 4,, 28 Absatz eins,, 39 Absatz eins,, 4 und 5, 41a, 42, 42a, 46 Ziffer eins,, 2 und 7 sowie die Überschrift von Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft, gleichzeitig erlischt die nach den bisherigen Regelungen erfolgte Bestellung der Mitglieder des Tierschutzrates.
  20. (20)Absatz 20Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 10 sowie 25 Abs. 2 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins,, 10 sowie 25 Absatz 2, in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  21. (21)Absatz 21Die §§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 7 Abs. 5 erster Satz, § 38 Abs. 8 und § 42 Abs. 2 Z10 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m,, Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 42, Absatz 2, Z10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  22. (22)Absatz 22Mit 1. Jänner 2014 tritt
    1. 1.Ziffer eins§ 33 Abs. 2 außer Kraft undParagraph 33, Absatz 2, außer Kraft und
    2. 2.Ziffer 2§ 41 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft.
  23. (23)Absatz 23Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 9, 9a, 9b und 14, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m und Schlusssatz, Abs. 2 Z 3 und Z 13 und Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 3 und 6, § 8a Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 18a samt Überschrift, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23, § 24a Abs. 5, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2 und 4, § 29 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 37, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 2 Z 3, § 42a Abs. 2 Z 3 und § 44 Abs. 17 in der Fassung BGBl I Nr. 61/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 9,, 9a, 9b und 14, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m und Schlusssatz, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 13 und Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz 3 und 6, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 24 a, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins und 3, Paragraph 41, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 42,, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 44, Absatz 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  24. (24)Absatz 24§ 24a Abs. 1 bis 4a, 6 und 7 samt Überschrift in der Fassung BGBl I Nr. 61/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die bei Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Haltungen, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes erstmals einer Bewilligung bedürfen, gelten vorläufig als bewilligt. Die vorläufige Bewilligung erlischt, wenn nicht bis zum 1. Juli 2018 die Erteilung der endgültigen Bewilligung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.Paragraph 24 a, Absatz eins bis 4a, 6 und 7 samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die bei Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Haltungen, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes erstmals einer Bewilligung bedürfen, gelten vorläufig als bewilligt. Die vorläufige Bewilligung erlischt, wenn nicht bis zum 1. Juli 2018 die Erteilung der endgültigen Bewilligung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.
  25. (25)Absatz 25Meldepflichten für Haltungen, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2017 neu entstehen, sowie die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen (§ 24a Abs. 3a) müssen bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.Meldepflichten für Haltungen, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, neu entstehen, sowie die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen (Paragraph 24 a, Absatz 3 a,) müssen bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.
  26. (26)Absatz 26Die §§ 18a Abs. 12 bis 14, 24a Abs. 1, 4b und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Paragraphen 18 a, Absatz 12 bis 14, 24a Absatz eins,, 4b und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  27. (27)Absatz 27§ 4 Z 15, § 6 Abs. 4 und 5, § 8a Abs. 2, § 31 Abs. 5 und § 31a in der Fassung von BGBl. I Nr. 86/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 4, Ziffer 15,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 5 und Paragraph 31 a, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  28. (28)Absatz 28Zoofachhandlungen und andere gewerbliche Einrichtungen, die am 30. September 2018 eine aufrechte Bewilligung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zur Haltung von Hunden und/oder Katzen zum Zwecke des Verkaufs haben, dürfen von dieser Bewilligung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 Gebrauch machen, wobei die Haltungsbestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung in der Fassung von BGBl. II Nr. 139/2018 einzuhalten sind.Zoofachhandlungen und andere gewerbliche Einrichtungen, die am 30. September 2018 eine aufrechte Bewilligung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zur Haltung von Hunden und/oder Katzen zum Zwecke des Verkaufs haben, dürfen von dieser Bewilligung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 Gebrauch machen, wobei die Haltungsbestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018, einzuhalten sind.
  29. (29)Absatz 29§ 18 Abs. 2a tritt mit dem 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden bestehenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. I Nr. 130/2022 bestehen, tritt § 18 Abs. 2a mit 1.1.2040 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 2 a, tritt mit dem 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden bestehenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, bestehen, tritt Paragraph 18, Absatz 2 a, mit 1.1.2040 in Kraft.
  30. (30)Absatz 30Bis zum 31.12.2026 ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten, sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesonders ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert/geschlossen/planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial und die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von, an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden, Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens und des Erfordernisses eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser bis zum 31.12.2027 zu begutachten. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sind jedenfalls als Grundlage für die Festsetzung des neuen rechtlichen Mindeststandards gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, dem alle Schweinehaltungen ab dem 1.1.2040 jedenfalls zu entsprechen haben, heranzuziehen.Bis zum 31.12.2026 ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten, sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesonders ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert/geschlossen/planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial und die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von, an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden, Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens und des Erfordernisses eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß Paragraph 18, Absatz 6, eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser bis zum 31.12.2027 zu begutachten. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sind jedenfalls als Grundlage für die Festsetzung des neuen rechtlichen Mindeststandards gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, dem alle Schweinehaltungen ab dem 1.1.2040 jedenfalls zu entsprechen haben, heranzuziehen.
  31. (31)Absatz 31Anlagen zur Schweinehaltung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung der Bestimmungen in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 30 letzter Satz dem ab 1. Jänner 2023 geltenden Standard entsprechen, können abweichend von dem in Abs. 29 festgelegten Ende der Anpassungsfrist (1. Jänner 2040) bis zum Ende der Nutzungsdauer von 23 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme der Haltungseinrichtung weiter betrieben werden.Anlagen zur Schweinehaltung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung der Bestimmungen in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 30, letzter Satz dem ab 1. Jänner 2023 geltenden Standard entsprechen, können abweichend von dem in Absatz 29, festgelegten Ende der Anpassungsfrist (1. Jänner 2040) bis zum Ende der Nutzungsdauer von 23 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme der Haltungseinrichtung weiter betrieben werden.
  32. (32)Absatz 32Mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 24 Abs.1 Z 1 entsprechend Abs. 30 haben alle ab diesem Datum in baulicher Hinsicht neu gebauten oder umgebauten Anlagen dem neuen Mindeststandard zu entsprechen.Mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz , Ziffer eins, entsprechend Absatz 30, haben alle ab diesem Datum in baulicher Hinsicht neu gebauten oder umgebauten Anlagen dem neuen Mindeststandard zu entsprechen.
  33. (33)Absatz 33Im Bericht gemäß § 9 Landwirtschaftsgesetz 1992 (Grüner Bericht), BGBl. Nr. 375/1992, ist in einem gesonderten Kapitel über den Fortschritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich mit den Schwerpunkten Tierwohl, Wirtschaftlichkeit, Nationale Selbstversorgung sowie einem Vergleich zu anderen europäischen Standards alle zwei Jahre darzustellen. Mit diesem Kapitel soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus der Haltung von Mastschweinen in unstrukturierten Buchten mit Beton-Vollspaltenböden transparent gemacht werden.Im Bericht gemäß Paragraph 9, Landwirtschaftsgesetz 1992 (Grüner Bericht), Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,, ist in einem gesonderten Kapitel über den Fortschritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich mit den Schwerpunkten Tierwohl, Wirtschaftlichkeit, Nationale Selbstversorgung sowie einem Vergleich zu anderen europäischen Standards alle zwei Jahre darzustellen. Mit diesem Kapitel soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus der Haltung von Mastschweinen in unstrukturierten Buchten mit Beton-Vollspaltenböden transparent gemacht werden.
  34. (34)Absatz 34Das Inhaltsverzeichnis, § 1a samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 5 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1a, § 16 Abs. 5, § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a Abs. 8, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 32c samt Überschrift, § 32d samt Überschrift, § 35 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2a, § 38 Abs. 1, 3 4, 5a und 6, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 4 und 5, § 48 Z 3a, die nlage sowie der Entfall des § 38 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, idF BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft. § 6 Abs. 2a bis 2c in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins a,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 3,, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 32 b, samt Überschrift, Paragraph 32 c, samt Überschrift, Paragraph 32 d, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz 2 und 3, Paragraph 37, Absatz 2 a,, Paragraph 38, Absatz eins,, 3 4, 5a und 6, Paragraph 39, Absatz eins und 3, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 4 und 5, Paragraph 48, Ziffer 3 a,, die nlage sowie der Entfall des Paragraph 38, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, außer Kraft. Paragraph 6, Absatz 2 a, bis 2c in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  35. (35)Absatz 35§ 16 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 und der Entfall von § 16 Abs. 4a treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, und der Entfall von Paragraph 16, Absatz 4 a, treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.
  36. (36)Absatz 36§ 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 45 TSchG


Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.

§ 46 TSchG


Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

1.

Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 10 vom 15.1.2009 S. 7,

2.

Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 47 vom 18.2.2009 S. 5,

3.

Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993

S. 21, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,

4.

Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998 S. 23, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,

5.

Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999 S. 24,

6.

Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,

7.

Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern, ABl. L 182 vom 12.7.2007 S. 19.

§ 47 TSchG


Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert.

§ 48 TSchG


§ 48.Paragraph 48,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 34, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 4, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,
  4. 3a.Ziffer 3 ahinsichtlich des § 44 Abs. 30 der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 30, der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,hinsichtlich der Paragraphen 43 bis 45 der gemäß Ziffer 2,, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,
  6. 5.Ziffer 5im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, und zwar
  7. a)Litera ahinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung,
  8. b)Litera bhinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowiehinsichtlich des Paragraph 31, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie
  9. c)Litera chinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der Paragraphen eins bis 23, 32 Absatz 4, Ziffer 6,, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    1. d)Litera dhinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 42, Absatz 4, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz,
betraut.

Anlage

Anl. 1 TSchG


1.

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1);

2.

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1) soweit diese den Tierschutz in Verbindung mit der Haltung von Tieren sowie dem Schlachten und dem Töten von Tieren betrifft.

Tierschutzgesetz (TSchG) Fundstelle


BGBl. I Nr. 54/2007 (NR: GP XXIII RV 142 AB 153 S. 28. BR: 7724 AB 7741 S. 747.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 35/2008 (NR: GP XXIII RV 291 AB 342 S. 40. BR: 7797 AB 7825 S. 751.)

BGBl. I Nr. 80/2010 (NR: GP XXIV RV 672 AB 846 S. 74. BR: AB 8377 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32007L0043, 32008L0119, 32008L0120]

BGBl. I Nr. 114/2012 (NR: GP XXIV RV 2016 AB 2080 S. 185. BR: 8831 AB 8853 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 32010L0063]

BGBl. I Nr. 80/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

BGBl. I Nr. 61/2017 (NR: GP XXV RV 1515 AB 1544 S. 173. BR: 9749 AB 9773 S. 866.)

BGBl. I Nr. 148/2017 (NR: GP XXV IA 2286/A S. 197. BR: AB 9912 S. 873.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 86/2018 (NR: GP XXVI IA 402/A AB 349 S. 51. BR: 10054 AB 10060 S. 886.)

BGBl. I Nr. 130/2022 (NR: GP XXVII IA 2586/A S. 168. BR: 11007 AB 11017 S. 944.)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zielsetzung

§ 1a.

Umsetzung und Durchführung von EU-Recht

§ 2.

Förderung des Tierschutzes

§ 3.

Geltungsbereich

§ 3a.

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 4.

Begriffsbestimmungen

§ 5.

Verbot der Tierquälerei

§ 6.

Verbot der Tötung

§ 7.

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 8.

Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere

§ 8a.

Verkaufsverbot von Tieren

§ 9.

Hilfeleistungspflicht

§ 10.

Tierversuche

§ 11.

Transport von Tieren

2. Hauptstück
Tierhaltung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 12.

Anforderungen an den Halter

§ 13.

Grundsätze der Tierhaltung

§ 14.

Betreuungspersonen

§ 15.

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 16.

Bewegungsfreiheit

§ 17.

Füttern und Tränken

§ 18.

Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen

§ 18a.

Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz

§ 19.

Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere

§ 20.

Kontrollen

§ 21.

Aufzeichnungen

§ 22.

Zuchtmethoden

§ 23.

Bewilligungen

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

§ 24.

Tierhaltungsverordnung

§ 24a.

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen

§ 25.

Wildtiere

§ 26.

Haltung von Tieren in Zoos

§ 27.

Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen

§ 28.

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 29.

Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe

§ 30.

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 31.

Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf

§ 31a.

Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

§ 32.

Schlachtung oder Tötung

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

§ 32a.

Leitfäden

§ 32b.

Kontaktstelle

§ 32c.

Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen

§ 32d.

Entzug von Sachkundenachweisen

3. Hauptstück
Vollziehung

§ 33.

Behörden

§ 34.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35.

Behördliche Überwachung

§ 36.

Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht

§ 37.

Sofortiger Zwang

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 38.

Strafbestimmungen

§ 39.

Verbot der Tierhaltung

§ 40.

Verfall

§ 41.

Tierschutzombudsperson

§ 41a.

Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht

§ 42.

Tierschutzrat

§ 42a.

Vollzugsbeirat

§ 43.

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 44.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 45.

Vorbereitung der Vollziehung

§ 46.

Umsetzungshinweis

§ 47.

Notifikation

§ 48.

Vollziehungsklausel

(Anm.: Anlage)