§ 10 TSchG Tierversuche

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Für Tierversuche (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister ausgeschlossen ist.

In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.2024
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