§ 22b TSchG

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2025
  1. (1)Absatz einsZur Umsetzung des Qualzuchtverbots bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der wissenschaftlichen Kommission nach § 22c durch VerordnungZur Umsetzung des Qualzuchtverbots bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der wissenschaftlichen Kommission nach Paragraph 22 c, durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsbestimmte Tierrassen oder Tiere mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien zur Beurteilung der Zuchttauglichkeit, insbesondere auch im Hinblick auf Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme von Zuchtverbänden und –vereinen,
    3. 3.Ziffer 3bestimmte Tierrassen oder Tiere mit besonderen Merkmalen, die von der Zucht auszuschließen sind, sowie
    4. 4.Ziffer 4Vorschriften für die behördliche Kontrolle der Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots unter besonderer Berücksichtigung der relevanten Qualzuchtmerkmale,
    festlegen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung nach Abs.1 unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere den Rahmen festzulegen, der die folgerichtige Zuweisung von Qualzuchtsymptomen und Qualzuchtmerkmalen zu passenden Diagnosen und deren Interpretationen ermöglicht, sowie die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen anzuordnen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung nach Absatz , unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere den Rahmen festzulegen, der die folgerichtige Zuweisung von Qualzuchtsymptomen und Qualzuchtmerkmalen zu passenden Diagnosen und deren Interpretationen ermöglicht, sowie die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Bei Tieren, für die im Rahmen von Zuchtverbänden oder –vereinen bereits Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bestehen, sind diese Programme der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission bis längstens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Neue Programme sind vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Die Entscheidung über die Tauglichkeit von Programmen ist innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.Bei Tieren, für die im Rahmen von Zuchtverbänden oder –vereinen bereits Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bestehen, sind diese Programme der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission bis längstens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Neue Programme sind vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Die Entscheidung über die Tauglichkeit von Programmen ist innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Sollten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bei Rassen, die ein Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen aufweisen, nicht geeignet sein, eine Reduzierung von Qualzuchtmerkmalen und eine Eliminierung des Auftretens von Qualzuchtsymptomen (Rückzucht) zu ermöglichen und werden die Programme nicht an die Empfehlungen der Kommission angepasst, so hat die Kommission festzustellen, dass diese nicht entsprechen. Die Teilnahme an einem solchen Programm entspricht demnach nicht den Anforderungen des § 22a Abs. 2.Sollten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bei Rassen, die ein Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen aufweisen, nicht geeignet sein, eine Reduzierung von Qualzuchtmerkmalen und eine Eliminierung des Auftretens von Qualzuchtsymptomen (Rückzucht) zu ermöglichen und werden die Programme nicht an die Empfehlungen der Kommission angepasst, so hat die Kommission festzustellen, dass diese nicht entsprechen. Die Teilnahme an einem solchen Programm entspricht demnach nicht den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5Die Zuchtverbände haben regelmäßig die Dokumentation der anhand des für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramms vorgenommenen Zuchten der Kommission zur Evaluierung zu übermitteln. Ebenso sind diese Daten der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Wurden Einzeltiere gemäß § 22c Abs. 4 Z 10 als tauglich zur Zucht befunden oder ein Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Abs. 3 für tauglich befunden oder angepasst, und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorgaben des Programmes und der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission eingehalten wurden. Dies gilt auch für jene Züchterinnen bzw. Züchter, die ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 bereits bestehendes Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Abs. 3 eingereicht oder bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens für eine bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 bestehendes Programm oder Begutachtung eines zuvor zur Zucht eingesetzten Einzeltieres im Sinne des § 22c Abs. 4 Z 10 gestellt haben, bis zur Entscheidung durch die Kommission, sofern die Vorgaben des § 44 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 eingehalten werden. Bis zur Konstituierung der Kommission gemäß § 22c Abs. 1, längstens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung, ist § 44 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 auf Zuchten sinngemäß anzuwenden.Wurden Einzeltiere gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, als tauglich zur Zucht befunden oder ein Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Absatz 3, für tauglich befunden oder angepasst, und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorgaben des Programmes und der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission eingehalten wurden. Dies gilt auch für jene Züchterinnen bzw. Züchter, die ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, bereits bestehendes Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Absatz 3, eingereicht oder bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens für eine bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, bestehendes Programm oder Begutachtung eines zuvor zur Zucht eingesetzten Einzeltieres im Sinne des Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, gestellt haben, bis zur Entscheidung durch die Kommission, sofern die Vorgaben des Paragraph 44, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, eingehalten werden. Bis zur Konstituierung der Kommission gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins,, längstens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung, ist Paragraph 44, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, auf Zuchten sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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