§ 22a TSchG

TSchG - Tierschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
  1. (1)Absatz einsTierhalterinnen und Tierhalter, welche Tiere züchten, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, haben dabei folgende Verpflichtungen:
    1. 1.Ziffer einsErfüllung der Haltungsanforderungen für die gehaltenen Tiere nach diesem Gesetz und den darauf basierenden Verordnungen.
    2. 2.Ziffer 2Durchführung der erforderlichen Registrierungen und Dokumentation, insbesondere jene nach diesem Bundesgesetz.
    3. 3.Ziffer 3Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden. Bei Hunden, Katzen und bestimmten in der Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen. Die Züchterin bzw. der Züchter muss die Risikoparameter ihrer bzw. seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden. Bei Hunden, Katzen und bestimmten in der Verordnung gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen. Die Züchterin bzw. der Züchter muss die Risikoparameter ihrer bzw. seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.
    4. 4.Ziffer 4Die Züchterinnen bzw. Züchter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird.
  2. (2)Absatz 2Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die an einem von der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm gemäß § 22b Abs. 3 teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, gelten die Anforderungen der Abs. 1 Z 3 und 4 als erfüllt. Selbiges gilt auch für tauglich befundene Programme und sinngemäß für begutachtete Einzeltiere gemäß § 22c Abs. 4 Z 10. Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die an einem von der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm gemäß Paragraph 22 b, Absatz 3, teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, gelten die Anforderungen der Absatz eins, Ziffer 3 und 4 als erfüllt. Selbiges gilt auch für tauglich befundene Programme und sinngemäß für begutachtete Einzeltiere gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22a TSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22a TSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22a TSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22a TSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22a TSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 TSchG
§ 22b TSchG