§ 32 TSchG

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2025
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach Paragraph 6, darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
  3. (3)Absatz 3Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.
  4. (4)Absatz 4Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.
  5. (5)Absatz 5Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
    2. 2.Ziffer 2die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines bzw. einer mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes bzw. Tierärztin erfolgen,
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,
    4. 4.Ziffer 4die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,
    5. 5.Ziffer 5die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,
    6. 6.Ziffer 6sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und
    7. 7.Ziffer 7die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen an Schlachthöfe,
    2. 2.Ziffer 2das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen,
    3. 3.Ziffer 3das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten,
    4. 4.Ziffer 4das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren,
    5. 5.Ziffer 5das Entbluten von Tieren,
    6. 6.Ziffer 6das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    7. 7.Ziffer 7die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden,
    8. 8.Ziffer 8das fachgerechte Töten von Futtertieren,
    9. 9.Ziffer 9die Lebendhälterung von Speisefischen sowie
    10. 10.Ziffer 10die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
    zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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