Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 37 in Verbindung mit § 5, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, 2 und 7, in Verbindung mit § 6 sowie mit § 8 durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 5,, mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 7, in Verbindung mit Paragraph 6, sowie mit Paragraph 8, durch
1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2.Ziffer 2Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
3.Ziffer 3Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
4.Ziffer 4Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit § 36 und § 37 Abs. 1Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins,
mitzuwirken.
(2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraphen 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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