§ 42a TSchG

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
    2. 2.Ziffer 2die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);
    3. 3.Ziffer 3die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecherin bzw. Sprecher der Tierschutzombudspersonen.
    Die Mitglieder werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die bzw. der Vorsitzende des Tierschutzrates gemäß § 42 ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; sie bzw. er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.Die Mitglieder werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die bzw. der Vorsitzende des Tierschutzrates gemäß Paragraph 42, ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; sie bzw. er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.
  3. (3)Absatz 3Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
  5. (5)Absatz 5Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  6. (6)Absatz 6Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  7. (7)Absatz 7Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
    1. 1.Ziffer einsErarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;
    2. 2.Ziffer 2Erarbeitung von Richtlinien für den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;
    3. 3.Ziffer 3Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges.Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, aus Sicht des Vollzuges.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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