Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025
(1)Absatz einsKontaktstelle gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.Kontaktstelle gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.
(2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Kontaktstelle gemäß Abs. 1 kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beauftragen.Der Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Kontaktstelle gemäß Absatz eins, kann Personen oder Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beauftragen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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