(1) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.
(2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
(2a) Die Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich ist verboten.
(3) Für Käfige und andere Haltungssysteme zur Haltung von Legehennen gilt Folgendes:
1. | Käfige gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1: | |||||||||
a) | Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist verboten. | |||||||||
b) | Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2003 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zulässig. Den Betrieben können zum Umstieg in eine andere Haltungsform wirtschaftliche Anreize geboten werden. | |||||||||
2. | Käfige gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG: | |||||||||
a) | Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Jänner 2005 verboten. | |||||||||
b) | Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig. | |||||||||
3. | Haltungssysteme, die über die Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen und nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 der genannten Richtlinie genügen, aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen entsprechend §§ 13 und 24 bedeuten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn diese Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird. |
(3a) Für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt:
1. | Der Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten. | |||||||||
2. | Die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte Flächen und Nestkammern sowie die Bodenbeschaffenheit sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen. |
(4) Tiere dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen gehalten werden. Dies gilt nicht für die Kükenaufzucht. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. Dabei ist auf den natürlichen Ruhe- und Aktivitätsrhythmus der Tiere Rücksicht zu nehmen.
(5) Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration - bei Wassertieren, die Temperatur, die Schadstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt des Wassers - müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Hängt das Wohlbefinden der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen für die Erhaltung des Wohlbefindens der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der Lüftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelmäßig zu überprüfen.
(6) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Tierhalter und zur Verbesserung des Vollzuges wird vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen eine Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Bewertung von neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen und neuartigen technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen sowie serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör eingerichtet. Die Fachstelle ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen und im Falle des Abs. 8 ein Tierschutz-Kennzeichen zu vergeben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung der Fachstelle, die Durchführung von Bewertungen, die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens sowie Kostenregelungen für die Inanspruchnahme der Fachstelle zu regeln.
(7) Neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen nur in Verkehr gebracht und zur Tierhaltung verwendet werden, wenn der erste Inverkehrbringer nachweisen kann, dass sein Produkt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entspricht, oder als neuartiges Produkt aufgrund des anerkannten Standes der Wissenschaft und Technik als diesen gleichwertig einzustufen ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird.
(8) Vertreiber serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör dürfen ihre Produkte mittels eines Tierschutz-Kennzeichens als tierschutzgesetzeskonform ausweisen, wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird.
(9) Wenn für die Bewertung und Gutachtenserstellung eine umfangreichere praktische Prüfung erforderlich ist, hat der Antragsteller diese zu veranlassen. Vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Anforderungen an die Stellen, die Prüfungen durchführen sowie nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(10) Wurde das Produkt bereits in einem anderen Staat auf seine Tiergerechtheit überprüft und liegen diesbezügliche Unterlagen vor, so sind diese der österreichischen Fachstelle vorzulegen und von dieser zu bestätigen, wenn die Prüfungen auf den österreichischen Vorgaben vergleichbaren Voraussetzungen basieren.
(11) Im Rahmen der Prüfung neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen gemäß dem TSchG nicht erlaubte Einrichtungen und Anlagen verwendet werden, soweit es zur Prüfung im Einzelfall notwendig ist und sicher gestellt ist, dass die Tiere entsprechend überwacht werden und die Prüfung abgebrochen wird, wenn das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt wird.
0 Kommentare zu § 18 TSchG