Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsZur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der
1.Ziffer einszur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
2.Ziffer 2gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht.gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß Paragraph 39, Absatz eins, besteht.
(2)Absatz 2Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3)Absatz 3Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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