§ 33 TSchG

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.2024
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