§ 2 TSchG Förderung des Tierschutzes

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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