Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
(2)Absatz 2Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.Die Paragraphen 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des Paragraph 32,, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.
(3)Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere
1.Ziffer einsdas Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,das Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,,
2.Ziffer 2das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,das Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,,
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,)in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
(4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten
1.Ziffer einsdie Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
2.Ziffer 2die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
3.Ziffer 3die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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