(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere
1. | das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, | |||||||||
2. | das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, | |||||||||
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007) | ||||||||||
in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt. |
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten
1. | die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, | |||||||||
2. | die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken, | |||||||||
3. | die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei. |
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