§ 9 TSchG Hilfeleistungspflicht

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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