§ 4 TSchG

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2025
§ 4.Paragraph 4,

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

  1. 1.Ziffer einsHalter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
  2. 2.Ziffer 2Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;
  3. 3.Ziffer 3Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;
  4. 4.Ziffer 4Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;
  5. 5.Ziffer 5Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;
  6. 6.Ziffer 6landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  7. 7.Ziffer 7Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;
  8. 8.Ziffer 8Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;
  9. 9.Ziffer 9Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;
  10. 9a.Ziffer 9 aTierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet;
  11. 9b.Ziffer 9 bTierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;
  12. 10.Ziffer 10Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;
  13. 11.Ziffer 11Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;
  14. 12.Ziffer 12Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;
  15. 13.Ziffer 13Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung;
  16. 14.Ziffer 14Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch
    1. a)Litera agemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
    2. b)Litera bgezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
    3. c)Litera cdas Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
    4. d)Litera ddurch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;
  17. 15.Ziffer 15Betriebsstätte: Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (§ 1 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen;Betriebsstätte: Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (Paragraph eins, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen;
  18. 16.Ziffer 16sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede nicht gewerbsmäßige Tätigkeit, die darin besteht, Tiere oder die Haltung oder regelmäßige Beaufsichtigung von Tieren auf einem bestimmten Markt anzubieten, auch wenn sie gemeinnützig ausgeübt wird;
  19. 17.Ziffer 17Qualzuchtmerkmal: ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat.Qualzuchtmerkmal: ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zur Folge hat.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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