§ 11 TSchG Transport von Tieren

TSchG - Tierschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S. 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007 fallen, gelten Art. 3 sowie der Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.

(2) Ist die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt. Ist auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem Transportbehältnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln, bei der Be- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während des Transportes erlassen.

In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 TSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 TSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 11 TSchG


Entscheidungen zu § 11 Abs. 1 TSchG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 TSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 TSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 TSchG
§ 12 TSchG