§ 8a TSchG

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2025
  1. (1)Absatz einsDas Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
  2. (2)Absatz 2Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oderim Rahmen eines gemäß Paragraph 29, Absatz eins, bewilligten Tierheims, oder
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oderim Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, bewilligten Haltung, oder
    3. 3.Ziffer 3durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß § 31b eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 durch Verordnung ausgenommen sind, oderdurch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß Paragraph 31 b, eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, durch Verordnung ausgenommen sind, oder
    4. 4.Ziffer 4zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oderzum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren, oder
    5. 5.Ziffer 5die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
    Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
  3. (3)Absatz 3Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs. 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Absatz eins, oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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3 Diskussionen zu § 8a TSchG


Feilbieten von jus1 zum § 8a TSchG

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ad (2)Wie ist das "öffentliche Feilbieten" zu verstehen?Sind Anzeigen im Internet bzw in Printmedien öffentliches Feibieten? ad(1) Muß ich also unter öffentlich zugänglichen Plätzen auch das Internet u. Printmedien verstehen? mehr lesen...

§ 8a TSchG | 0 Antworten | 1740 Aufrufe | 24.05.15

Feilbieten von jus1 zum § 8a TSchG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

ad (2)Wie ist das "öffentliche Feilbieten" zu verstehen?Sind Anzeigen im Internet bzw in Printmedien öffentliches Feibieten? ad(1) Muß ich also unter öffentlich zugänglichen Plätzen auch das Internet u. Printmedien verstehen? mehr lesen...

§ 8a TSchG | 1 Antwort | 1896 Aufrufe | 24.05.15

Gesetzesauslegung von Kitty85 zum § 8a TSchG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wie ist das "Feilbieten" und "Verkaufen" genau zu verstehen? Fallen darunter auch eine Schutzgebühr oder ein Aufwandsersatz/Kostenersatz, wenn man selbst gar keinen Gewinn damit macht sondern nur zumindest einen Teil der Kosten, die man selbst hatte, decken möchte? Wenn man selbst zB eine Katz... mehr lesen...

§ 8a TSchG | 1 Antwort | 2158 Aufrufe | 29.06.14

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