(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:
1. | im Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oder | |||||||||
2. | im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oder | |||||||||
3. | durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 4 durch Verordnung ausgenommen sind, oder | |||||||||
4. | zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder | |||||||||
5. | die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind. | |||||||||
Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. |
ad (2)Wie ist das "öffentliche Feilbieten" zu verstehen?Sind Anzeigen im Internet bzw in Printmedien öffentliches Feibieten? ad(1) Muß ich also unter öffentlich zugänglichen Plätzen auch das Internet u. Printmedien verstehen? mehr lesen...
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Wie ist das "Feilbieten" und "Verkaufen" genau zu verstehen? Fallen darunter auch eine Schutzgebühr oder ein Aufwandsersatz/Kostenersatz, wenn man selbst gar keinen Gewinn damit macht sondern nur zumindest einen Teil der Kosten, die man selbst hatte, decken möchte? Wenn man selbst zB eine Katz... mehr lesen...
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