§ 36 TSchG

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.

(2) Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.

(3) Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 36 TSchG


Kommentar zum § 36 TSchG von Dr. Marlon POSSARD

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Behördliche Befugnisse im Rahmen von Tierschutzkontrollen gem. TSchG

§ 36 enthält für die Kontrolle von Tierhaltungen zentrale behördliche Befugnisse und statuiert spiegelbildliche Mitwirkungs- bzw. Duldungspflichten Betroffener. Zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes (v. a. der Durchführung von Kontrollen nach § 35 TSchG; s... mehr lesen...

§ 36 TSchG | 1. Version | 587 Aufrufe | 03.02.23

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